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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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c. Bauten mit gemischter Nutzung, die sowohl Wohn- als auch kommerziellen Zwecken dienen; eine gemischte Nutzung liegt vor, wenn der Ertrag aus dem kommerziellen Anteil mehr als 20 Prozent, aber weniger als 60 Prozent des Liegenschaftsertrages ausmacht;
d. Stockwerkeigentum;
e. Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangene Bauten;
f. Bauten im Baurecht.
3Als weitere Anlagen sind zulässig:
a. Schuldbriefe oder andere vertragliche Grundpfandrechte;
b. Beteiligungen an und Forderungen gegen Immobiliengesellschaften nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes;
c. Anteile an anderen Immobilienfonds (einschliesslich Real Estate Investment Trusts) und Immobilieninvestmentgesellschaften, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, gemäss Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes;
d. ausländische Immobilienwerte gemäss Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes.
4Unbebaute Grundstücke eines Immobilienfonds müssen erschlossen und für eine umgehende Überbauung geeignet sein.
Art. 83 Risikoverteilung und Beschränkungen
(Art. 62 KAG)
1Immobilienfonds müssen ihre Anlagen auf mindestens zehn Grundstücke verteilen. Aneinandergrenzende Parzellen sowie Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, gelten als ein einziges Grundstück.
2Der Verkehrswert eines Grundstückes darf nicht mehr als 25 Prozent des Fondsvermögens betragen.
3Für die Anlagen gemäss Buchstaben a–d gelten folgende Beschränkungen bezogen auf das Fondsvermögen:
a. Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte, und angefangene Bauten bis höchstens 30 Prozent;
b. Bauten im Baurecht bis höchstens 20 Prozent;
c. Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte bis höchstens 10 Prozent;
d. Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften nach Artikl 82 Absatz 3 Buchstabe c bis höchstens 25 Prozent.
4Die Anlagen nach Absatz 3 Buchstaben a und b dürfen zusammen höchstens 30 Prozent des Fondsvermögens betragen.