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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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Art. 84 Beherrschender Einfluss der Fondsleitung und der SICAV bei ge-

wöhnlichem Miteigentum

(Art. 59 Abs. 2 KAG)

1Die Fondsleitung und die SICAV üben einen beherrschenden Einfluss aus, wenn sie über die Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen verfügen.

2Sie haben sich in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 647 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB)10 alle in den Artikeln 647a–651 ZGB vorgesehenen Rechte, Massnahmen und Handlungen vorzubehalten.

3Das Vorkaufsrecht nach Artikel 682 ZGB darf vertraglich nicht aufgehoben werden.

4Miteigentumsanteile an Gemeinschaftsanlagen im Zusammenhang mit Grundstücken der kollektiven Kapitalanlage, die zu einer Gesamtüberbauung gehören, müssen keinen beherrschenden Einfluss ermöglichen. In diesen Fällen darf das Vorkaufsrecht nach Absatz 3 vertraglich aufgehoben werden.

Art. 85 Verbindlichkeiten; kurzfristige festverzinsliche Effekten und kurz-

fristig verfügbare Mittel

(Art. 60 KAG)

1Als Verbindlichkeiten gelten Verpflichtungen aus dem Geschäftsgang sowie sämtliche Forderungen aus gekündigten Anteilen.

2Als kurzfristige festverzinsliche Effekten gelten Forderungsrechte mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten.

3Als kurzfristig verfügbare Mittel gelten Kasse, Postcheckguthaben und Bankguthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten sowie fest zugesagte Kreditlimiten einer Bank bis zu höchstens 10 Prozent des Nettofondsvermögens. Die Kreditlimiten sind der Höchstgrenze der zulässigen Verpfändung nach Artikel 92 Absatz 1 anzurechnen.

Art. 86 Sicherstellung von Bauvorhaben

(Art. 65 KAG)

Zur Sicherstellung von bevorstehenden Bauvorhaben können festverzinsliche Effekten mit einer Laufzeit oder einer Restlaufzeit von bis zu 24 Monaten gehalten werden.

Art. 87 Derivative Finanzinstrumente

(Art. 61 KAG)

Zur Absicherung von Zins- und Währungsrisiken sind derivative Finanzinstrumente zulässig. Dabei kommen die für Effektenfonds geltenden Bestimmungen (Art. 68) sinngemäss zur Anwendung.

10 SR 210