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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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Art. 88 Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung

(Art. 64 KAG)

1Grundstücke, welche die Fondsleitung oder die SICAV erwerben oder veräussern wollen, sind von mindestens einem Schätzexperten schätzen zu lassen.

2Für diese Schätzung besichtigt der Schätzungsexperte die Grundstücke.

3Die Fondsleitung und die SICAV müssen eine Veräusserung unter oder den Erwerb über dem Schätzungswert gegenüber der Revisionsstelle begründen.

Art. 89 Bewertung der zur kollektiven Kapitalanlage gehörenden Grundstü-

cke

1Der Verkehrswert der Grundstücke, die zur kollektiven Kapitalanlage gehören, ist auf den Abschluss jedes Rechnungsjahres durch die Schätzungsexperten überprüfen zu lassen.

2Bei Immobilienfonds, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sind zusätzlich die massgebenden börsenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

3Für die erste Schätzung besichtigen die Schätzungsexperten die Grundstücke. Die Besichtigung ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.

4Die Schätzungsexperten haben ihre Schätzungsmethode gegenüber der Revisionsstelle zu begründen.

5Übernehmen die Fondsleitung und die SICAV den Schätzungswert nicht unverändert in ihre Rechnung, so haben sie dies gegenüber der Revisionsstelle zu begründen.

Art. 90 Prüfung und Bewertung bei Bauvorhaben

1Die Fondsleitung und die SICAV lassen bei Bauvorhaben durch mindestens einen Schätzungsexperten prüfen, ob die voraussichtlichen Kosten marktkonform und angemessen sind.

2Nach Fertigstellung der Baute lassen die Fondsleitung und die SICAV den Verkehrswert durch mindestens einen Schätzungsexperten schätzen.

Art. 91 Publikationspflicht

Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen den Verkehrswert des Fondsvermögens und den sich daraus ergebenden Inventarwert der Fondsanteile unverzüglich in den Publikationsorganen.

Art. 92 Sonderbefugnisse

(Art. 65 KAG)

1Bei der Verpfändung der Grundstücke und der Sicherungsübereignung der Pfandrechte nach Artikel 65 Absatz 2 des Gesetzes darf die Belastung aller Grundstücke im Durchschnitt nicht mehr als die Hälfte des Verkehrswertes betragen.