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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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2Lassen die Fondsleitung und die SICAV Bauten erstellen, so dürfen sie für die Zeit der Vorbereitung und des Baues der Ertragsrechnung der kollektiven Kapitalanlage für Bauland und angefangene Bauten einen Bauzins zum marktüblichen Satz gutschreiben, sofern dadurch die Anlagekosten den geschätzten Verkehrswert nicht übersteigen.
Art. 93 Ausgabe von Immobilienfondsanteilen
(Art. 66 KAG)
1Die Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglich. Sie darf nur tranchenweise erfolgen.
2Die Fondsleitung und die SICAV bestimmen mindestens:
a. die Anzahl der neu auszugebenden Anteile;
b. das Bezugsverhältnis für die bisherigen Anlegerinnen und Anleger;
c. die Emissionsmethode für das Bezugsrecht.
3Die Schätzungsexperten überprüfen zur Berechnung des Inventarwertes und zur Festlegung des Ausgabepreises den Verkehrswert jedes Grundstückes.
Art. 94 Vorzeitige Rücknahme von Immobilienfondsanteilen
(Art. 65 KAG)
Die Fondsleitung und die SICAV können die während eines Rechnungsjahres gekündigten Anteile nach Abschluss desselben vorzeitig zurückzahlen, wenn:
a. die Anlegerin beziehungsweise der Anleger dies bei der Kündigung schriftlich verlangt;
b. sämtliche Anlegerinnen und Anleger, die eine vorzeitige Rückzahlung verlangt haben, befriedigt werden können.
4. Abschnitt: Übrige Fonds
Art. 95 Grundsätze
(Art. 68–71 KAG)
Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen gelten die Anlagebeschränkungen und -techniken für jedes Teilvermögen einzeln.
Art. 96 Zulässige Anlagen
(Art. 69 KAG)
1Als Anlagen von übrigen Fonds sind namentlich zugelassen:
a. Effekten;
b. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen;
c. Geldmarktinstrumente;