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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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2Artikel 39 gilt sinngemäss. Die Vereinigung bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.

3Das Risiko, dass ein Teilvermögen beziehungsweise eine Klasse für ein anderes beziehungsweise eine andere haften kann, muss im Prospekt offen gelegt werden.

5. Abschnitt: Umstrukturierung und Auflösung

Art. 111 Voraussetzungen für die Umstrukturierung

(Art. 95 Abs. 1 KAG)

1Anlagefonds können von der Fondsleitung vereinigt werden, sofern:

a. die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen;

b. sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet und die Fondsvermögen bei der gleichen Depotbank aufbewahrt werden;

c. die entsprechenden Fondsverträge bezüglich der Bestimmungen gemäss Artikel 26 Absatz 3 Buchstaben b, d, e, und i des Gesetzes grundsätzlich übereinstimmen;

d. am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Anlagefonds bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;

e. weder den Anlagefonds noch den Anlegerinnen und Anlegern daraus Kosten erwachsen.

2Bei der Vermögensübertragung einer SICAV kommt Absatz 1 sinngemäss zur Anwendung.

3Die Aufsichtsbehörde kann die Vereinigung von Anlagefonds und die Vermögensübertragung einer SICAV, insbesondere im Fall von Immobilienfonds, von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen.

Art. 112 Verfahren für die Vereinigung kollektiver Kapitalanlagen

(Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b KAG)

1Bei der Vereinigung zweier Anlagefonds erhalten die Anlegerinnen und Anleger des übertragenden Anlagefonds Anteile am übernehmenden Anlagefonds in entsprechender Höhe. Der übertragende Anlagefonds wird ohne Liquidation aufgelöst.

2Der Fondsvertrag regelt das Verfahren der Vereinigung von Anlagefonds. Es enthält insbesondere Bestimmungen über:

a. die Information der Anlegerinnen und Anleger;

b. die Prüfungspflichten der Revisionsstellen bei der Vereinigung.

3Die Aufsichtsbehörde kann einen befristeten Aufschub der Rückzahlung bewilligen, wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt.

4Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung.