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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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3Der Beschluss zum Wechsel der Depotbank wird ohne Verzug in den Publikationsorganen der SICAV veröffentlicht.

2. Abschnitt: Prospekt und vereinfachter Prospekt

Art. 103 Prospekt

(Art. 75 und 77 KAG)

1Die Fondsleitung und die SICAV führen im Prospekt alle wesentlichen Angaben auf, die für die Beurteilung der kollektiven Kapitalanlage von Bedeutung sind (Anhang I). Der Prospekt enthält zudem das Fondsreglement, sofern den interessierten Parteien nicht mitgeteilt wird, wo dieses vor der Zeichnung der Anteile separat bezogen werden kann.

2Die Fondsleitung und die SICAV datieren den Prospekt und reichen ihn und jede Änderung der Aufsichtsbehörde spätestens bei der Veröffentlichung ein.

3Sie passen ihn bei wesentlichen Änderungen an, mindestens jedoch einmal jährlich.

Art. 104 Vereinfachter Prospekt

(Art. 76 und 77 KAG)

1Der vereinfachte Prospekt enthält die Informationen gemäss Anhang II zu dieser Verordnung. Die Aufsichtsbehörde konkretisiert diese Anforderungen und passt sie für Effektenfonds dem jeweils geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften an.

2Die Fondsleitung und die SICAV reichen den vereinfachten Prospekt und jede Änderung desselben der Aufsichtsbehörde spätestens bei der Veröffentlichung ein. Sie datieren den Prospekt und passen ihn bei wesentlichen Änderungen an, mindestens jedoch einmal jährlich.

3. Abschnitt: Stellung der Anlegerinnen und Anleger

Art. 105 Einzahlung; Verurkundung von Anteilen

(Art. 78 Abs. 1 und 2 KAG)

1Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193411 oder die schweizerische Post vorzusehen.

2Verlangt die Anlegerin oder der Anleger einen Anteilschein, so verurkundet die Depotbank deren oder dessen Rechte in Wertpapieren (Art. 965 OR)12 ohne Nennwert. Diese Wertpapiere können auf den Namen oder die Inhaberin oder den Inhaber lauten. Auf den Namen lautende Anteilscheine sind als Ordrepapiere (Art. 967 und 1145 OR) auszugestalten.

11 SR 952.0

12 SR 220