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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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5Bei der Vermögensübertragung einer SICAV kommen die Absätze 2–4 sinngemäss zur Anwendung.

Art. 113 Auflösung einer kollektiven Kapitalanlage

(Art. 96 und 97 KAG)

1Die kollektive Kapitalanlage wird aufgelöst und darf unverzüglich liquidiert werden, wenn:

a. die Fondsleitung oder die Depotbank gekündigt haben;

b. die Unternehmeraktionärinnen und –aktionäre einer SICAV die Auflösung beschlossen haben.

2Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung der kollektiven Kapitalanlage verfügt, so muss sie unverzüglich liquidiert werden.

3Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung oder die SICAV die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.

4Der Handel von Anteilen an der Börse ist auf den Zeitpunkt der Auflösung einzustellen.

5Die Kündigung des Depotbankvertrags zwischen der SICAV und der Depotbank ist der Aufsichtsbehörde und der Revisionsstelle unverzüglich zu melden.

3. Titel: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen

1. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

Art. 114 Zweck

(Art. 98 Abs. 1 KAG)

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen darf ausschliesslich ihr Vermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne von Artikel 29 des Gesetzes zu erbringen.

Art. 115 Komplementäre

(Art. 98 Abs. 2 KAG)

1Auf die Komplementäre sind die Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 14 des Gesetzes sinngemäss anwendbar.

2Hat die Gesellschaft einen Komplementär, so muss er über ein einbezahltes Aktienkapital von mindestens 250 000 Franken verfügen. Hat sie mehrere Komplementäre, so müssen sie zusammen über ein einbezahltes Aktienkapital von mindestens 250 000 Franken verfügen.

3Auf die Komplementäre sind die Bewilligungs- und Meldepflichten von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.