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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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Art. 108 Zwangsrückkauf
(Art. 82 KAG)
1Der Zwangsrückkauf im Sinne von Artikel 82 des Gesetzes ist nur im Ausnahmefall zulässig.
2Die Gründe für einen Zwangsrückkauf sind abschliessend im Fondsreglement zu nennen.
4. Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen mit Teilvermögen
Art. 109 Teilvermögen
(Art. 92–94 KAG)
1Die Fondsleitung und die SICAV erstellen für eine kollektive Kapitalanlage mit Teilvermögen ein einziges Fondsreglement. Dieses enthält deren Bezeichnung sowie die Zusatzbezeichnungen der einzelnen Teilvermögen.
2Haben die Fondsleitung oder die SICAV das Recht, weitere Teilvermögen zu eröffnen, bestehende aufzulösen oder zu vereinigen, so ist im Fondsreglement besonders darauf hinweisen.
3Die Fondsleitung und die SICAV weisen zudem im Fondsreglement darauf hin, dass:
a. Vergütungen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, dem eine bestimmte Leistung zukommt;
b. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet werden;
c. Anlegerinnen und Anleger nur am Vermögen und Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt sind, an dem sie beteiligt sind beziehungsweise dessen Aktien sie halten;
d. für die auf das einzelne Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten nur das Teilvermögen der betreffenden kollektiven Kapitalanlage haftet.
4Kommissionen, die Anlegerinnen und Anlegern beim Wechsel von einem Teilvermögen zu einem andern belastet werden, sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.
5Artikel 112 ist bei der Vereinigung von Teilvermögen sinngemäss anwendbar.
Art. 110 SICAV mit Klassen und Teilvermögen
(Art. 94 KAG)
1Sofern die Statuten es vorsehen, kann die SICAV mit Zustimmung der Depotbank und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen.