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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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a. die zulässigen Anlagen;
b. die Anlagetechniken;
c. die Beschränkungen;
d. die Risikoverteilung.
Art. 99 Risikohinweis
(Art. 71 Abs. 3 KAG)
1Der Hinweis auf die besonderen Risiken (Warnklausel) bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2Die Warnklausel muss auf der ersten Seite des Fondsreglements und des Prospekts angebracht und stets in der Form verwendet werden, in der sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde.
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt: Depotbank
Art. 100 Informationspflicht
(Art. 72 Abs. 2 KAG)
Die Depotbank teilt der Revisionsstelle die mit den Aufgaben der Depotbanktätigkeit betrauten Personen mit.
Art. 101 Aufgaben
(Art. 73 KAG)
1Die Depotbank ist für die Bankkonten der kollektiven Kapitalanlage verantwortlich. Sie darf über das Vermögen der kollektiven Kapitalanlage nicht selbständig verfügen.
2Bei Immobilienfonds bewahrt sie die unbelehnten Schuldbriefe sowie die Aktien von Immobiliengesellschaften auf. Für die laufende Verwaltung von Immobilienwerten kann sie Konten von Dritten führen lassen.
3Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen sind sämtliche Aufgaben von derselben Depotbank wahrzunehmen.
Art. 102 Wechsel der Depotbank Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Baraus-
zahlung
(Art. 74 KAG)
1Artikel 40 ist für den Wechsel der Depotbank eines vertraglichen Anlagefonds sinngemäss anwendbar.
2Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, beschliesst die Generalversammlung der SICAV den Wechsel der Depotbank.