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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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3Anteilscheine dürfen erst nach Bezahlung des Ausgabepreises ausgegeben werden.

4Die Ausgabe von Fraktionsanteilen an einer kollektiven Kapitalanlage ist erlaubt. Diese brauchen nicht verurkundet zu werden.

Art. 106 Ausnahme vom Recht auf jederzeitige Rückgabe

(Art. 79 KAG)

1Das Fondsreglement einer kollektiven Kapitalanlage mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit kann vorsehen, dass die Kündigung nur auf bestimmte Termine, jedoch mindestens viermal im Jahr, erklärt werden kann.

2Die Aufsichtsbehörde kann auf begründeten Antrag das Recht auf jederzeitige Rückgabe in Abhängigkeit von Anlagen und Anlagepolitik einschränken. Dies gilt namentlich bei:

a. Anlagen, die nicht kotiert sind und an keinem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;

b. Hypothekaranlagen;

c. Private-Equity-Anlagen.

3Wird das Recht auf jederzeitige Rückgabe eingeschränkt, so ist dies im Fondsreglement, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt ausdrücklich zu nennen.

4Das Recht auf jederzeitige Rückgabe darf höchstens fünf Jahre ausgesetzt werden.

Art. 107 Aufschub der Rückzahlung

(Art. 81 KAG)

1Das Fondsreglement kann vorsehen, dass die Rückzahlung vorübergehend und ausnahmsweise aufgeschoben wird, wenn:

a. ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;

b. ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;

c. wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für die kollektive Kapitalanlage undurchführbar werden;

d. zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anlegerinnen und Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können.

2Der Entscheid über den Aufschub ist der Revisionsstelle und der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Er ist auch den Anlegerinnen und Anlegern in angemessener Weise mitzuteilen.