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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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c. die Revisionsstelle;

d. Name und Adresse der Aufsichtsbehörde im ausländischen Domizilstaat.

3Sie melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich jede wesentliche Änderung bei ihren Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Vertretungen im Ausland.

Art. 24 Vereinbarung

(Art. 18 Abs. 3 KAG)

Vermögensverwalterinnen und -verwalter müssen mit ihren Kunden eine schriftliche Vereinbarung abschliessen, welche die jeweiligen Rechte und Pflichten sowie die sonstigen Bedingungen regelt.

Art. 25 Delegation von Tätigkeiten

(Art. 18 Abs. 3 KAG)

1Vermögensverwalterinnen und -verwalter können Aufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.

2Sie beauftragen ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellen die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher.

Art. 26 Richtlinien von Branchenorganisationen

(Art. 14 Abs. 2 und 18 Abs. 3 KAG)

Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligungserteilung davon abhängig machen, ob bei der Vermögensverwalterin und dem Vermögensverwalter die Einhaltung von Verhaltensregeln von Branchenorganisationen sichergestellt ist.

Art. 27 Rechnungslegung

(Art. 18 Abs. 3 KAG)

Auf Vermögensverwalterinnen und -verwalter kommen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts für die Aktiengesellschaft zur Anwendung.

Art. 28 Konsolidierung

(Art. 18 Abs. 3 KAG)

Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 19346 über Finanzgruppen und Finanzkonglomerate gelten sinngemäss.

6 SR 952.0