Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten
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5. Arbeitsgesetz (SR 822.11)
5.1. Ausgangslage
Nach Artikel 41 bzw. 42 des Arbeitsgesetzes (ArG) obliegt den Kantonen der Vollzug des Gesetzes, während der Bund die Oberaufsicht über den Vollzug ausübt. Abgesehen von diesem Grundsatz gibt es einzelne Bereiche, in denen dem Bund direkte Vollzugsaufgaben von Gesetzes wegen zugewiesen werden. Dazu gehören das Unterstellungsverfahren von Betrieben unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe (Art. 5 ArG), und das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren (Art. 7 ArG).
In der Botschaft vom 30. September 1960 zum Arbeitsgesetz wurde ausgeführt, dass die Aufgabenteilung zwischen Kantonen und Bund auf dem Grundsatz der Bundesverfassung beruhe, wonach den Kantonen der Vollzug der Bundesvorschriften obliegt und dem Bund die Rechtssetzung sowie die Oberaufsicht über den kantonalen Vollzug. Die Zusammenführung des Fabrikgesetzes von 1914 und der in mehreren weiteren Bundesgesetzen zerstreuten Arbeitsschutznormen führte dazu, dass die obgenannten Vollzugsaufgaben im Arbeitsgesetz weiterhin beim Bund verblieben. Es handelte sich um Vollzugsaufgaben, die bereits unter dem Fabrikgesetz von den eidgenössischen Fabrikinspektoraten wahrgenommen wurden.
Die Revision des Arbeitsgesetzes im Jahr 1998 und die darauf folgende Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) im Jahr 2000 brachten unter anderem eine Klärung der Aufgabenteilung zwischen Vollzug und Oberaufsicht. Gestützt darauf wurden, in enger Zusammenarbeit zwischen eidgenössischen und kantonalen Behörden, schrittweise die Aufgaben im Sinn einer klaren Trennung von Vollzug und Oberaufsicht ausgeschieden und neu definiert. Bis dahin hatten die Bundesorgane vielfach zu nahe direkt am Vollzug operiert, woraus sich gewisse Doppelspurigkeiten und Reibungsflächen zur Tätigkeit der kantonalen Arbeitsinspektorate ergeben hatten.
Mit der hier vorgeschlagenen Gesetzesrevision soll der Weg der Entflechtung von Vollzugsaufgaben der Kantone und Oberaufsichtsaufgaben des Bundes (Aufsicht sowie Koordination und Unterstützung des kantonalen Vollzugs), konsequent weiter beschritten werden. Konkret geht es um Folgendes:
Die Unterstellung von industriellen Betrieben unter die Sondervorschriften des ArG ist eine typische operationelle Vollzugsaufgabe, die bis anhin der Bund unter Mitwirkung der Kantone vollzogen hat. Diese Vollzugsaufgabe ist in die Kompetenz der Kantone zu übertragen.
Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren für industrielle Betriebe liegt bereits heute in der Kompetenz der Kantone; diese haben jedoch in jedem einzelnen Fall den Bericht des eidgenössischen Arbeitsinspektorats und den Mitbericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) einzuholen. Dieses Verfahren soll vollumfänglich in die Kompetenz der Kantone gelegt werden.
5.2. Revision von Artikel 5 und 7 ArG
Artikel 5 Absatz 1 ArG
Artikel 5 Absatz 2 ArG legt fest, welche Betriebe bzw. Betriebsteile den Sondervorschriften für industrielle Betriebe unterstehen. Damit diese zur Anwendung kommen, bedarf es insbesondere einer Unterstellungsverfügung des Bundes (Staatssekretariat für Wirtschaft; Art. 5 Abs. 1 ArG). Zu den Sondervorschriften zählen die Artikel 7 (Plangenehmigung und Betriebsbewilligung), 9 Absatz 1 litera a (wöchentliche Höchstarbeitszeit), 37 Absatz 1 (Aufstellen einer Betriebsordnung) und Artikel 72 Absatz 2