Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten
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(Einigungswesen) des Arbeitsgesetzes. Ferner sind industrielle Betriebe für die obligatorische Unfallversicherung von Gesetzes bei der Suva versichert (Art. 66 Abs. 1 lit. a des Unfallversicherungsgesetzes; UVG).
Neu soll diese Vollzugsaufgabe vollumfänglich von der kantonalen Behörde wahrgenommen werden: Das bedeutet, dass die Unterstellung industrieller Betriebe unter die Sondervorschriften sowie die Änderung und Aufhebung der Unterstellung in der alleinigen Kompetenz der Kantone liegen werden. Heute haben die Kantone das Vorverfahren zu führen, d.h. industrielle Betriebe zu ermitteln, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterstellung erfüllt sind und Antrag an den Bund zu stellen. Die Unterstellung selber liegt dann in der Kompetenz des Bundes Diese Aufgabenteilung ist weder effizient noch sinnvoll. Deshalb sollen die Kantone künftig für das ganze Unterstellungsverfahren, einschliesslich des Entscheids, zuständig sein. Damit haben Betriebe und Dritte einen klar definierten Ansprechpartner, wodurch Doppelspurigkeiten zwischen Bund und Kanton vermieden werden können.
Dies bedingt, nebst der Änderung von Artikel 5 Absatz 1 ArG, auch eine Anpassung der Ausführungsbestimmungen in Artikel 32 bis 36 der Verordnung 4 zum ArG (ArGV 4).
Artikel 7 ArG
Artikel 7 ArG regelt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren. Wer einen industriellen Betrieb errichten oder umgestalten will, muss um Genehmigung der geplanten Anlage nachsuchen. Dieses Verfahren erlaubt es, bereits bei der Planung eines Betriebes die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen des ArG und des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) sicherzustellen. Dabei holt die kantonale Behörde jeweils den Bericht des Eidgenössischen Arbeitsinspektorates und, durch dessen Vermittlung, den Mitbericht der Suva ein. Gemäss der angestrebten Revision soll sich der Bund nicht mehr operationell am einzelnen Verfahren beteiligen, d. h. der Kanton wird nicht mehr gehalten sein, in jedem einzelnen Fall den Bericht des Eidgenössischen Arbeitsinspektorates einzuholen. Er holt den Bericht direkt bei der Suva ein.
Gleiches gilt für das Betriebsbewilligungsverfahren. Untersteht ein Betrieb der Plangenehmigungspflicht, so muss er vor Aufnahme seiner Tätigkeit um eine Betriebsbewilligung nachsuchen. Auch hier muss die kantonale Behörde den Bericht des Eidgenössischen Arbeitsinspektorates einholen. In Zukunft soll der Kanton ohne eidgenössischen Bericht über die Betriebsbewilligung entscheiden können.
Diese Revision erfordert auch eine Anpassung der Ausführungsbestimmungen in der ArGV 4 (Art. 37 bis 46 ArGV 4).
5.3. Auswirkungen
Auswirkungen auf die Betriebe
Für Betriebe und ihre Beschäftigten hat diese Revision insofern Auswirkungen, als sie in Zukunft in der kantonalen Vollzugsbehörde einen einzigen Ansprechpartner haben werden, was die Vermeidung von Doppelspurigkeiten im Verfahrensablauf garantiert und zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens führen wird.
Auswirkungen auf den Bund
Die Revision von Artikel 5 und 7 ArG bringt eine Verlagerung der Aufgaben im Sinne einer konsequenten Konzentration auf die Oberaufsichtsfunktionen mit sich. Diese lässt sich im Wesentlichen auf folgende Hauptaktivitäten zusammenfassen: Aufsicht, Koordination und Unterstützung der kantonalen Vollzugsbehörden und die Gewährleistung der “unité de doctrine“. Dazu bedarf es einer guten