Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 30Fedlex · Vorlage
Art. 4 AVG
Geltender Text Änderungsvorschlag
Art. 4 Dauer und Umfang der Bewilligung Art. 4 Dauer der Registrierung
1Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und
Die Registrierung gilt höchstens für fünf Jahre. berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz.
2Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird
auf bestimmte Staaten begrenzt.
3Die für die Leitung verantwortlichen Personen
werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt.
4Der Bundesrat regelt die Bewilligungsgebühren.