Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

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Art. 4 AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 4 Dauer und Umfang der Bewilligung Art. 4 Dauer der Registrierung

1Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und

Die Registrierung gilt höchstens für fünf Jahre. berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz.

2Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird

auf bestimmte Staaten begrenzt.

3Die für die Leitung verantwortlichen Personen

werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt.

4Der Bundesrat regelt die Bewilligungsgebühren.

Was wird geändert? Alles, was sich auf die Bewilligung bezieht, kann aufgehoben werden. Allerdings ist die Dauer der Registrierung zu nennen.. Weshalb? Die Bestimmungen zur Bewilligung sind überflüssig. Damit die Aktualität des Registers garantiert werden kann, gilt die Registrierung höchstens fünf Jahre. Betriebe, die ihre Tätigkeit weiter führen wollen, müssen sich erneut registrieren lassen.