Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 31Fedlex · Vorlage

Art. 5 AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 5 Entzug Art. 5 Löschung

1Die Bewilligung wird entzogen, wenn der1 Das SECO löscht die Registrierung, wenn der Vermittler: Vermittler in schwerwiegender Weise gegen

dieses Gesetz oder die Ausführungsvorschriften

a. die Bewilligung durch unrichtige oder

oder insbesondere gegen die ausländerrechtlichen irreführende Angaben oder durch

Zulassungsvorschriften des Bundes oder der Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt

Kantone verstösst.

hat;

b. wiederholt oder in schwerwiegender Weise2 Das SECO kann eine Wartefrist von

gegen dieses Gesetz oder die höchstens zwei Jahren für eine erneute Ausführungsvorschriften oder insbesondere Anmeldung anordnen.

gegen die ausländerrechtlichen

Zulassungsvorschriften des Bundes oder der

Kantone verstösst;

c. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr

erfüllt.

2Erfüllt der Vermittler einzelne

Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr, so hat

ihm die Bewilligungsbehörde vor dem Entzug der

Bewilligung eine Frist zur Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustandes zu setzen.

Was wird geändert?

Die Entzugsmöglichkeit wird durch die Möglichkeit der Löschung im Register ersetzt. Ebenfalls wird die Löschung mit einer Wartefrist verbunden.

Weshalb?

Eine Löschung der Registrierung sollte möglich sein, falls der Vermittler schwerwiegend gegen die Auflagen dieses Gesetzes oder seiner Verordnung verstösst. Ebenfalls, falls er gegen das Ausländerrecht verstösst. Ansonsten macht eine Registrierungspflicht wenig Sinn, wenn fehlbare Betriebe nicht daraus gelöscht werden können. Kleinere Verstösse sollen aber nicht zu einer Löschung führen.

Die Löschung soll mit der Anordnung einer Wartefrist verbunden werden können. Eine Löschung würde sonst wenig Sinn machen, wenn der Betrieb oder der verantwortliche Leiter umgehend wieder eine Registrierung beantragen könnten.