Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

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Art. 12 AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 12 Bewilligungspflicht Art. 12 Bewilligungspflicht

1Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten1 Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig

Arbeitnehmer überlassen, benötigen eine Arbeitnehmer überlassen, benötigen eine Betriebsbewilligung des kantonalen Betriebsbewilligung des kantonalen

Arbeitsamtes. Arbeitsamtes.

2Für den Personalverleih ins Ausland ist2 Der Personalverleih vom Ausland in die neben der kantonalen Bewilligung zusätzlich Schweiz durch Betriebe mit Sitz im eine Betriebsbewilligung des seco nötig. Der Ausland ist nicht gestattet.

Personalverleih vom Ausland in die Schweiz

ist nicht gestattet.

3Zweigniederlassungen, die in einem anderen

3Zweigniederlassungen, die in einem anderen

Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen eine Betriebsbewilligung; liegen sie im eine Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie dem

gleichen Kanton, so müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden. kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden.

Was wird geändert?

Die eidg. Betriebsbewilligung wird aufgehoben (Abs. 2). Zusätzlich wird festgehalten, dass nur der Verleih vom Ausland durch Betriebe mit Sitz im Ausland nicht gestattet ist.

Weshalb?

Obwohl das Erfordernis der eidg. Bewilligung abgeschafft wird, soll am Erfordernis der kantonalen Bewilligung festgehalten werden. Da es sich beim Personalverleih um eine Tätigkeit handelt, bei der die Arbeitnehmer im Gegensatz zur Vermittlung einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt sind, rechtfertigt es sich, hier nach wie vor eine

Bewilligungspflicht vorzusehen, welche durch die Kantone wahrgenommen wird.

Im Gegensatz zur Vermittlung wird gegenüber ausländischen Betrieben das Verbot, sich als Verleiher vom Ausland aus in die Schweiz hinein betätigen zu können, festgehalten (Abs. 2). Einerseits sind beim Verleih die Arbeitnehmer einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt, andererseits können Betriebe im Ausland durch die schweizerischen Behörden nicht wirklich kontrolliert werden.

Schliesslich soll mit Abs. 2 unmissverständlich geklärt werden, dass nur der Verleih vom Ausland in die Schweiz durch Betriebe mit Sitz im Ausland nicht gestattet ist. Hingegen können inländische Betriebe seit jeher Personen, die sie im Ausland rekrutieren, in der Schweiz verleihen. Bisher war dazu eine eidgenössische Verleihbewilligung nötig.