Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 32Fedlex · Vorlage
Art. 6 AVG
Geltender Text Änderungsvorschlag
Art. 6 Auskunftspflicht Art. 6 Auskunftspflicht
Der Vermittler muss der Bewilligungsbehörde auf Der Vermittler muss den
Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilen Arbeitsmarktbehörden auf Verlangen alle und die nötigen Unterlagen vorlegen. erforderlichen Auskünfte erteilen und die
nötigen Unterlagen vorlegen.
Was wird geändert?
Bewilligungsbehörde wird durch Arbeitsmarktbehörden ersetzt.
Weshalb?
Der Vermittler muss gegenüber dem kantonalen Arbeitsamt oder dem SECO alle
erforderlichen Auskünfte über seine Geschäftstätigkeit machen, damit geprüft werden kann, ob er gegen rechtliche Vorgaben verstösst.