Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 32Fedlex · Vorlage

Art. 6 AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 6 Auskunftspflicht Art. 6 Auskunftspflicht

Der Vermittler muss der Bewilligungsbehörde auf Der Vermittler muss den

Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilen Arbeitsmarktbehörden auf Verlangen alle und die nötigen Unterlagen vorlegen. erforderlichen Auskünfte erteilen und die

nötigen Unterlagen vorlegen.

Was wird geändert?

Bewilligungsbehörde wird durch Arbeitsmarktbehörden ersetzt.

Weshalb?

Der Vermittler muss gegenüber dem kantonalen Arbeitsamt oder dem SECO alle

erforderlichen Auskünfte über seine Geschäftstätigkeit machen, damit geprüft werden kann, ob er gegen rechtliche Vorgaben verstösst.