Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

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Art. 7 AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 7 Besondere Pflichten des Vermittlers Art. 7 Besondere Pflichten des Vermittlers

1 Bei der öffentlichen Ausschreibung von1

Bei der öffentlichen Ausschreibung von

Arbeitsangeboten und Stellengesuchen muss der Arbeitsangeboten und Stellengesuchen muss der Vermittler seinen Namen und seine genaue Vermittler seinen Namen und seine genaue Adresse angeben. Die Ausschreibungen müssen Adresse angeben. Die Ausschreibungen müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

2 Zur Beobachtung des Arbeitsmarktes kann die2

Zur Beobachtung des Arbeitsmarktes kann die Bewilligungsbehörde den Vermittler verpflichten, Bewilligungsbehörde den Vermittler verpflichten, ihr anonymisierte statistische Angaben über seine ihr anonymisierte statistische Angaben über seine Tätigkeit zu liefern. Tätigkeit zu liefern.

3Der Vermittler darf Daten über Stellensuchende3

Der Vermittler darf Daten über Stellensuchende und offene Stellen nur bearbeiten, soweit und und offene Stellen nur bearbeiten, soweit und solange sie für die Vermittlung erforderlich sind. solange sie für die Vermittlung erforderlich sind. Er hat diese Daten geheimzuhalten. Er hat diese Daten geheimzuhalten.

4 Der Vermittler darf kein anderes Gewerbe betreiben, das die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte.

Was wird geändert?

Mit Abs. 4 wird eine der früheren Bewilligungsvoraussetzungen in diesen Artikel überführt.

Weshalb?

Vermittlungsbetriebe sollen nach wie vor keine Gewerbe ausüben können, welche die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefähren könnten. Gedacht wird hier an das Führen von Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben oder Kreditinstituten (s. Art. 8 AVV). So sollen insbesondere die Besitzer von Cabaretbetrieben nich gleichzeitig Vermittlungsagenturen führen und sich so Cabaret-Tänzerinnen unter Umgehung einer unabhängigen Vermittlungsagentur, welche wegen der Provision an einer hohen Entlöhnung der Cabaret-Tänzerin interessiert ist, zuführen dürfen.