Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten
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Art. 7 AVG
Geltender Text Änderungsvorschlag
Art. 7 Besondere Pflichten des Vermittlers Art. 7 Besondere Pflichten des Vermittlers
1 Bei der öffentlichen Ausschreibung von1
Bei der öffentlichen Ausschreibung von
Arbeitsangeboten und Stellengesuchen muss der Arbeitsangeboten und Stellengesuchen muss der Vermittler seinen Namen und seine genaue Vermittler seinen Namen und seine genaue Adresse angeben. Die Ausschreibungen müssen Adresse angeben. Die Ausschreibungen müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
2 Zur Beobachtung des Arbeitsmarktes kann die2
Zur Beobachtung des Arbeitsmarktes kann die Bewilligungsbehörde den Vermittler verpflichten, Bewilligungsbehörde den Vermittler verpflichten, ihr anonymisierte statistische Angaben über seine ihr anonymisierte statistische Angaben über seine Tätigkeit zu liefern. Tätigkeit zu liefern.
3Der Vermittler darf Daten über Stellensuchende3
Der Vermittler darf Daten über Stellensuchende und offene Stellen nur bearbeiten, soweit und und offene Stellen nur bearbeiten, soweit und solange sie für die Vermittlung erforderlich sind. solange sie für die Vermittlung erforderlich sind. Er hat diese Daten geheimzuhalten. Er hat diese Daten geheimzuhalten.