Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

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Art. 13 AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 13 Voraussetzungen Art. 13 Voraussetzungen

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Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:

a. im Schweizerischen Handelsregister a. im Schweizerischen Handelsregister

eingetragen ist; eingetragen ist;

b. über ein zweckmässiges Geschäftslokal b. über ein zweckmässiges Geschäftslokal

verfügt; verfügt;

c. kein anderes Gewerbe betreibt, welches die c. kein anderes Gewerbe betreibt, welches die

Interessen von Arbeitnehmern oder von Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte. Einsatzbetrieben gefährden könnte;

d. gesetzeskonforme Arbeits- und Verleihverträge verwendet.

2

Die für die Leitung verantwortlichen Personen

müssen:

2

a. Schweizer Bürger oder Ausländer mit Die für die Leitung verantwortlichen Personen

Niederlassungsbewilligung sein; müssen:

b. für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr a. Schweizer Bürger, Ausländer mit

bieten; Niederlassungsbewilligung oder EU-/EFTA-

Bürger mit einer überjährigen

c. einen guten Leumund geniessen. Aufenthaltsbewilligung oder einer

Grenzgängerbewilligung sein;

b. für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr 3

Die Bewilligung zum Personalverleih ins bieten;

Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung

verantwortlichen Personen ausserdem c. einen guten Leumund geniessen.

sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende

Kenntnisse der Verhältnisse in den

entsprechenden Staaten vorhanden sind

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.