Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten
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Art. 13 AVG
Geltender Text Änderungsvorschlag
Art. 13 Voraussetzungen Art. 13 Voraussetzungen
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Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:
a. im Schweizerischen Handelsregister a. im Schweizerischen Handelsregister
eingetragen ist; eingetragen ist;
b. über ein zweckmässiges Geschäftslokal b. über ein zweckmässiges Geschäftslokal
verfügt; verfügt;
c. kein anderes Gewerbe betreibt, welches die c. kein anderes Gewerbe betreibt, welches die
Interessen von Arbeitnehmern oder von Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte. Einsatzbetrieben gefährden könnte;
d. gesetzeskonforme Arbeits- und Verleihverträge verwendet.
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Die für die Leitung verantwortlichen Personen
müssen:
2
a. Schweizer Bürger oder Ausländer mit Die für die Leitung verantwortlichen Personen
Niederlassungsbewilligung sein; müssen:
b. für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr a. Schweizer Bürger, Ausländer mit
bieten; Niederlassungsbewilligung oder EU-/EFTA-
Bürger mit einer überjährigen
c. einen guten Leumund geniessen. Aufenthaltsbewilligung oder einer
Grenzgängerbewilligung sein;
b. für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr 3
Die Bewilligung zum Personalverleih ins bieten;
Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung
verantwortlichen Personen ausserdem c. einen guten Leumund geniessen.
sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende
Kenntnisse der Verhältnisse in den
entsprechenden Staaten vorhanden sind
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Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.