Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

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1. Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (SR 941.31)

1.1. Ausganglage

Das geltende Gesetz von 1933, teilrevidiert 1994

Das geltende Gesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (EMKG, SR 941.31) stammt vom 20. Juni 1933 (AS 50 345; BS 10 130) und wurde 1994 einer Teilrevision unterzogen (AS 1995 3102).

Bei der Gesetzesrevision und der dazugehörenden Revision auf Verordnungsstufe wurden im Zusammenhang mit der Handelsbewilligung folgende wichtigste Änderungen durchgeführt:

Die Verantwortung für den Nachweis der rechtsmässigen Herkunft des gehandelten Schmelzgutes und der Schmelzprodukte ging vollumfänglich an die Handelsbewilligungsinhaber über;

Dies zog die Aufhebung des Souchenregisters und der Verkaufsausweise (Verkaufsborderaux, Spezialverkaufsborderaux) nach sich. Damit verbunden war eine beträchtliche Vereinfachung des administrativen Ablaufes.

Die Anstösse zu einer Revision

Das EMKG ist nach Auffassung des Zentralamtes kein griffiges Instrument zur Unterbindung von illegalem und hehlerischem Handel mit Schmelzgut und Schmelzprodukten. Mit der reinen administrativen Überprüfung der Transaktionen auf Grundlage der Buchhaltung lassen sich derartige Handlungen kaum feststellen.

Weil Edelmetalle meistens grössere Kapitalmengen binden, werden sie möglichst schnell weiter verarbeitet. Es ist daher praktisch nicht möglich, anhand der Form des Materials eine mögliche Herkunft festzustellen oder durch Vergleichsanalysen die korrekte Abrechnung mit den Lieferanten zu überprüfen.

1.2. Erläuterungen

Vierter Abschnitt

Die Textänderung erfolgt wegen der Aufhebung der Handelsbewilligung und dem Beibehalten der Schmelzbewilligung.

Art. 24

Randtext

Neuer Inhalt; der Text entspricht dem Randtext des bisherigen Artikel 30.

Artikeltext

Im neuen Text des Artikels, der dem bisherigen Art. 30, Abs. 1 entspricht, wird das Obligatorium der Schmelzbewilligung definiert.

Art. 25, Abs. 1

Das Wort "Handelsbewilligung" wird durch "Schmelzbewilligung" ersetzt.