Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten
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Der Kleinhandel unterliegt künftig somit einzig der Bewilligung des Kantons, in dem sich der Geschäftssitz befindet, ob er nun in diesem Kanton, in mehreren Kantonen oder in der ganzen Schweiz betrieben wird.
Die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung, die bisher den Kleinhandel in der ganzen Schweiz ermöglichte, wird abgeschafft. Der Bund wird für die Erteilung der eidgenössischen Kleinhandelsbewilligung keine Gebühren mehr erheben.
Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Pflicht, eine eidgenössische Bewilligung für den Kleinhandel über die Kantonsgrenze hinaus einzuholen, führt auf Bundesebene zu einem Arbeitsaufwand der in keinem Verhältnis zu den Einnahmen aus den Gebühren steht, die vollumfänglich unter die Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt werden.
2.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 41a Abs. 1
Dieser Artikel unterstellt zurzeit den Kleinhandel innerhalb eines Kantons der Pflicht, eine kantonale Bewilligung einzuholen. Mit der beantragten Neuerung gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen dem Kleinhandel innerhalb des Kantons des Geschäftssitzes und über die Kantonsgrenze hinaus. Die Bewilligung des Kantons, in dem sich der Geschäftssitz befindet, ermöglicht neu die Ausübung des Kleinhandels in der ganzen Schweiz. Artikel 41a Absatz 1 ist entsprechend abzuändern.
Art. 41a Abs. 2
Zurzeit schreibt diese Bestimmung vor, dass für jede Abgabestelle eine Bewilligung nötig ist. Mit der beantragten Neuerung steht es den Kantonen frei, eine Bewilligung für jede Abgabestelle zu verlangen. Artikel 41a Absatz 2 ist entsprechend abzuändern.
Art. 42
Diese Bestimmung regelt zurzeit die Ausübung des Kleinhandels über die Kantonsgrenze hinaus, in dem sich der Geschäftssitz befindet. Mit der Aufhebung der Unterscheidung zwischen dem Kleinhandel innerhalb und über die Kantonsgrenze hinaus wird diese Bestimmung hinfällig. Artikel 42 ist demnach aufzuheben.
Art. 46
Zurzeit regelt dieser Artikel die Verteilung der Einnahmen aus den Gebühren der eidgenössischen Kleinhandelsbewilligungen. Mit der Abschaffung der eidgenössischen Kleinhandelsbewilligung wird diese Bestimmung hinfällig. Artikel 46 ist demnach aufzuheben.
Art. 57 Abs. 1 Bst. a
Nach dieser Bestimmung ist u.a. der Kleinhandel über die Kantonsgrenze hinaus ohne eidgenössische Bewilligung strafbar. Mit der Aufhebung der eidgenössischen Kleinhandelsbewilligung fällt dieser Straftatbestand dahin. Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a ist entsprechend abzuändern.