Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

haben die Befugnis, den Kleinhandel innerhalb ihres Gebietes zu regeln. Diese Befugnis ist insofern beschränkt, als die kantonalen Bestimmungen nicht gegen zwingendes Bundesrecht verstossen dürfen.

Bisher mussten Händler, die Kleinhandel mit gebrannten Wassern über die Kantonsgrenze ihres Geschäftssitzes hinaus ausüben, indem sie gebrannte Wasser in andere Kantone oder in die ganze Schweiz liefern, zusätzlich zur Bewilligung des Kantons ihres Geschäftssitzes entweder eine Bewilligung der Kantone beantragen, in die sie gebrannte Wasser liefern, oder bei der Alkoholverwaltung eine eidgenössische Kleinhandelsbewilligung anfordern.

Es ist vorgesehen, die Regelung für die Handelsbewilligung zu vereinfachen. Wer im Besitz der nötigen Kleinhandelsbewilligung des Kantons seines Geschäftssitzes ist, soll künftig in der ganzen Schweiz Kleinhandel mit gebrannten Wassern ausüben können. Die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung soll aufgehoben werden. Der Verkauf an die Konsumentinnen und Konsumenten in der ganzen Schweiz, insbesondere via Internet, erfordert in Zukunft nur noch eine kantonale Bewilligung. Die kantonalen Bewilligungen sind von der vorgesehenen Änderung nicht betroffen.

Die Revision muss auch im Zusammenhang mit dem Erlass des Binnenmarktgesetzes gesehen werden, das seinerseits Anlass zur neu formulierten Bestimmung in Artikel 95 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 gegeben hat. Der dort dem Bund erteilte Auftrag, für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum zu sorgen, soll auch den Bundesgesetzgeber leiten. Bestimmungen, die zwischen kantonsinternen und kantonsübergreifenden wirtschaftlichen Betätigungen unterscheiden, sind zu vermeiden, insbesondere wenn dabei auf die liberalere Lösung Rückgriff genommen werden kann, welche das revidierte Binnenmarktgesetz vorsieht, und die darin besteht, dass die von einem Kanton erteilte Bewilligung gesamtschweizerische Geltung erlangt.

1978 wurden 270 eidgenössische Kleinhandelsbewilligungen, damals noch unter dem Namen eidgenössische Kleinhandelsversandbewilligung ausgestellt. 2005 wurden nur noch 75 eidgenössische Kleinhandelsbewilligungen erteilt.

Zahlreiche Kantone, vor allem in der Westschweiz weigern sich, jenen Händlern eine Handelsbewilligung zu erteilen, die ihren Geschäftssitz in einem anderen Kanton haben und den Kleinhandel in ihrem Kanton ausüben wollen. Somit müssen diese Händler entweder ihre Handelstätigkeit in diesen Kantonen aufgeben, die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung anfordern oder aber ihren Handel gesetzeswidrig ohne Bewilligung ausüben.

Die Pflicht, eine eidgenössische Bewilligung für den interkantonalen und internationalen Handel zu erteilen, wurde in der Bundesverfassung vom 18. April 1999 fallen gelassen. Die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung kann deshalb im Interesse der Umsetzung des einheitlichen Wirtschaftsraumes aufgehoben werden. Mit der Aufhebung dieser Bewilligung werden Handelshemmnisse beseitigt und die Mobilität gefördert. Damit wird der Handel erleichtert.

Künftig unterliegt der Kleinhandel mit gebrannten Wassern ausschliesslich der Bewilligung des Kantons, in dem sich der Geschäftssitz befindet. Mit dieser Bewilligung kann der Kleinhandel in der ganzen Schweiz ausgeübt werden. Die Kantone haben wie bisher die Befugnis, Bestimmungen für den Kleinhandel zu erlassen. Da das Recht zur Gesetzgebung über den Verkauf gebrannter Wasser gemäss Artikel 105 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 beim Bund liegt, wird die kantonale Befugnis wie bisher durch zwingendes Bundesrecht beschränkt.

Die beantragte Neuregelung

Der Bundesrat schlägt vor, Artikel 41a Absatz 1 und 2 sowie Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes zu ändern und Artikel 42 sowie Artikel 46 des Gesetzes aufzuheben.