Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

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2. Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (SR 680)

Übersicht

Ein Händler, der Kleinhandel mit gebrannten Wassern in mehreren Kantonen oder in der ganzen Schweiz betreibt, muss heute zusätzlich zur Kleinhandelsbewilligung des Kantons, in dem sich der Geschäftssitz befindet, eine Handelsbewilligung für jeden Kanton anfordern, in dem er seinen Handel betreibt, oder eine eidgenössische Kleinhandelsbewilligung, die von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung ausgestellt wird.

Artikel 32bis Absatz 8 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 beauftragte den Gesetzgeber, eine eidgenössische Bewilligung für den interkantonalen und internationalen Kleinhandel einzuführen. Gestützt auf diese obligatorische Rechtsetzungskompetenz wurde eine Bestimmung ins Alkoholgesetz aufgenommen, die den Kleinhandel über die Kantonsgrenze hinaus abschliessend regelt.

Die Pflicht, eine eidgenössische Bewilligung für den interkantonalen und internationalen Handel zu erteilen, wurde in der Bundesverfassung vom 18. April 1999 fallen gelassen. Artikel 95 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 statuiert, dass der Bund für einen einheitlichen Wirtschaftsraum sorgt. Damit erübrigt es sich, in der Bundesgesetzgebung zwischen Betätigungen innerhalb eines Kantons und über die Kantonsgrenze hinaus zu unterscheiden.

In Zukunft wird die Bewilligung des Kantons, in dem sich der Geschäftssitz befindet, dem Händler ermöglichen, den Kleinhandel mit gebrannten Wassern in der ganzen Schweiz auszuüben.

2.1 Grundzüge der Vorlage

Ausgangslage

Nach Artikel 32bis Absatz 8 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 musste der Bund die eidgenössische Bewilligung für den interkantonalen und internationalen Kleinhandel erteilen.

Gestützt auf diese Verfassungsbestimmung sieht Artikel 42 des geltenden Gesetzes vor, dass derjenige, der Kleinhandel über die Grenze des Kantons des Geschäftssitzes hinaus ausüben will, zusätzlich zur kantonalen Kleinhandelsbewilligung bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung eine eidgenössische Bewilligung für den Kleinhandel anfordern muss. Diese eidgenössische Bewilligung erlaubt ihm, Konsumentinnen und Konsumenten ausserhalb des Kantons seines Geschäftssitzes gebrannte Wasser zu liefern. Für die Bewilligung wird eine Gebühr von 3’000 Franken pro Kalenderjahr erhoben. Eine eidgenössische Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Kleinhandelsbewilligung jedes Kantons vorliegt, in den gebrannte Wasser geliefert werden.

Gemäss Artikel 41a des geltenden Gesetzes untersteht die Ausübung des Kleinhandels, das heisst der Verkauf und Ausschank, innerhalb der Kantonsgrenzen der kantonalen Bewilligung. Wer mehrere Abgabestellen innerhalb des Kantons führt, braucht für jede eine Kleinhandelsbewilligung. Die Kantone