Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

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Art. 26

Abs. 1 und 3: Ersetzen des Wortes "Handelsbewilligung" durch "Schmelzbewilligung".

Abs. 4: Aufgehoben. Die Beschwerdeprozedur muss nicht mehr definiert werden.

Art. 27

Der Artikel wird ersatzlos gelöscht: mit der Aufhebung der Handelsbewilligung braucht es keine Sicherungsmassnahmen mehr.

Art. 28

Ersatzloses Streichen des Artikels: das Hausierverbot muss nicht mehr definiert werden.

Art. 30

Dieser bisherige Artikel wird gestrichen: Abs. 1 entspricht neu dem Art. 24; Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.

Art. 34, Abs. 1

In diesem Absatz wird "Handelsbewilligungen und" gelöscht, da sich das Bewilligungsverfahren nur noch auf die Schmelzbewilligung bezieht.

Art. 36, Abs. 2

Die Obliegenheiten des Zentralamtes werden den neuen Gegebenheiten angepasst: "Handelsbewilligungen und" wird gelöscht.

Art. 41

Inhaltliche Änderung: löschen von "einer Handelsbewilligung".

Art. 48

Löschen von "einer Handelsbewilligung": mit der Abschaffung der Handelsbewilligung beziehen sich diese Strafbestimmungen auf die Schmelzbewilligung und auf die Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer.

Art. 57, Abs. 2

Der Absatz wird ersatzlos gelöscht: er ist nicht mehr aktuell; die im Absatz festgelegte Frist von drei Monaten ist längstens abgelaufen.

1.3. Auswirkungen

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Der Verzicht auf die Handelsbewilligung hat keine Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft: es betrifft nur einen marginalen Kreis der Bevölkerung.

Personelle Auswirkungen

Die Abschaffung der Handelsbewilligung hat keine Auswirkung auf den Personalbestand: die Tätigkeit beträgt ca. 5% eines Arbeitspensum.

Finanzielle Auswirkungen

Die Revision des EMKG hat für die Eidgenossenschaft jährliche Einnahmeeinbussen von SFr. 100'000 - 120'000 zur Folge.