Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten
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Der Bundesrat wird das Datum der Inkraftsetzung der Gesetzesänderung bestimmen. Da die Gebühr für die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung pro Kalenderjahr erhoben wird, ist es sinnvoll, das Datum für die Inkraftsetzung auf den 1. Januar festzulegen.
2.3 Auswirkungen
Auswirkungen auf den Bund
Mit der Gesetzesänderung fallen die administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren für die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung sowie deren Verteilung unter die Kantone. Ebenso erübrigen sich die Aufgaben im Bereich der Verfolgung und Verurteilung der Vergehen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes. Die Neuregelung hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Ebensowenig wirkt sie sich auf den Personalbestand des Bundes aus, da sie keine bedeutende Personalreduktion ermöglicht.
Auswirkungen auf Kantone
Auf den kantonalen Personalbestand hat die Gesetzesänderung keine Auswirkungen. Die finanziellen Auswirkungen fallen wenig oder nicht ins Gewicht. Die Einnahmen aus den Gebühren für die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung, die vollumfänglich den Kantonen im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt werden, betrugen 2005 225’000 Franken. Der Anteil für den bevölkerungsreichsten Kanton (Zürich) betrug 38’526 Franken, jener für den Kanton mit den wenigsten Einwohnern (Appenzell Innerrhoden) 451 Franken.
Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Aufhebung der eidgenössischen Kleinhandelsbewilligung und die damit verbundenen Vereinfachungen erleichtern den Handel mit gebrannten Wassern. Die Neuregelung ist eine logische Folge der Globalisierung der Märkte. Die Liberalisierung des interkantonalen Handels ermöglicht es namentlich kleinen Unternehmen, ihre Handelstätigkeiten mit gebrannten Wassern auf die ganze Schweiz auszudehnen. Bisher hielt die Gebühr von 3’000 Franken pro Kalenderjahr diese Unternehmen oftmals davon ab, den Kleinhandel über die Kantonsgrenze ihres Geschäftssitzes hinaus auszuüben, weil die Gebühr im Vergleich zu ihrem Verkaufsvolumen unverhältnismässig war.
2.4 Rechtliche Aspekte
Verfassungsmässigkeit
Die in dieser Botschaft beantragte Gesetzesänderung stützt auf Artikel 105 der Bundesverfassung vom 18. April 1999.
Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die beantragte Gesetzesänderung berührt die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht.