Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

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3. Gewässerschutzgesetz (SR 814.20)

3.1 Kommentar zu Artikel 7 Absatz 2

In den Siedlungsgebieten ist nicht verschmutztes Abwasser wie Dachwasser und Regenwasser von wenig benutzten Strassen in erster Linie versickern zu lassen. Wo die Versickerung nicht möglich ist oder wo sie – beispielsweise in der Nähe einer Trinkwasserfassung – nicht erlaubt ist, kann das Abwasser in oberirdische Gewässer, in einen Fluss oder einen See eingeleitet werden. Der aufnehmende Wasserlauf muss über eine ausreichende Abflusskapazität verfügen, um diese zusätzliche Abflussmenge aufnehmen zu können. Zudem ist der Lebensgemeinschaft des Wasserlaufes zwischen zwei gewichtigen Niederschlagsereignissen genügend Zeit zur Regenerierung zu gewähren. Das Gesetz (Art. 7) verlangt deshalb, dass nach Möglichkeiten Rückhaltemassnahmen zu treffen sind, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann.

Damals waren die Bewilligungen zur Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser gerechtfertigt, denn die Gemeinden errichteten ihre Abwasserkanalsysteme auf Grund einer Planung, die sich auf die Kanalisationen beschränkte. Die vom Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer verlangte kommunale Entwässerungsplanung (Art. 7 Abs. 3) war noch nicht gebrauchsfertig.

Seither erstellten die meisten Gemeinden ihren aus dieser Verpflichtung fliessenden Generellen Entwässerungsplan (GEP). Darin werden insbesondere die Gebiete festgelegt, in denen man das nicht verschmutzte Abwasser versickern lässt und diejenigen, in denen es in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist (Art. 5 GSchV, SR 814.201). Die Pläne wurden vom Bund subventioniert, vorausgesetzt, dass die entsprechenden Gesuche bis 2002 eingereicht worden waren. Diese Eingabefrist veranlasste die Gemeinden, die geforderte Planung durchzuführen.

Baubewilligungen, von denen die Entsorgung von Abwasser und nicht verschmutztem Abwasser abhängt, werden weiterhin von der zuständigen Behörde erteilt, die sich schon heute für ihre Entscheidfindung auf die Generellen Entwässerungspläne stützt. Bewilligungen für die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer verlieren an Bedeutung. Auch wenn die Bundesgesetzgebung dem Kanton nicht mehr vorschreibt, dass er die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser zu bewilligen hat, so bleibt doch die Verantwortung beim mit dem Vollzug des Bundesgesetzes betrauten Kanton. In Anbetracht der heutigen Situation können die kantonalen Bewilligungen für die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser aufgehoben werden.

3.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Jedes Jahr erteilen die Kantone landesweit ein paar hundert Bewilligungen. Da der Bund damit nichts zu tun hat, wirkt sich die Gesetzesänderung weder auf die Finanzen noch auf den Personalbestand aus.

3.3 Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht

Das europäische Recht enthält keine Vorschriften für die Kontrollverfahren beim Einleiten von verschmutztem Abwasser. Die Entscheidkompetenz wird ganz an die Mitgliedstaaten delegiert. Die Gesetzesänderung ist deshalb mit dem europäischen Recht vereinbar.