Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/59: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 1. Schlussbericht über die Festlegung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs · 77 Seiten
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Ergebnisse Vernehmlassung NFA : Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich
1 Einleitung
1.1 Ausgangslage
Am 3. Oktober 2003 wurde im Rahmen der ersten Vorlage der Bundesbeschluss zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), welcher eine Reihe von Verfassungsänderungen zum Gegenstand hatte, vom Parlament verabschiedet. Gleichzeitig verabschiedete das Parlament auch das neue Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG)1. Volk und Stände sprachen sich im November 2004 deutlich für die Verfassungsvorlage aus.
Mit der zweiten Vorlage (NFA-Ausführungsgesetzgebung) wurden auf Gesetzesstufe die Aufgabenentflechtung umgesetzt, die bisherigen Finanzkraftabstufungen gestrichen und die Grundlagen für die Umsetzung der neuen Zusammenarbeitsformen zwischen Bund und Kantonen geschaffen. Die Schlussabstimmung der eidgenössischen Räte zum Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen fand am 6. Oktober 2006 statt.
Am 5. Juli 2006 hat der Bundesrat den Entwurf für die dritte Vorlage, den Schlussbericht betreffend die Festlegung des Ressourcen- Lasten- und Härteausgleichs, in die Vernehmlassung geschickt.
Die Verfassungsbestimmungen, Bundesgesetze und die Verordnungen werden gleichzeitig in Kraft gesetzt, aus heutiger Sicht auf den 1. Januar 2008.
1.2 Inhalt des Vernehmlassungsberichtes
Der vorgelegte Schlussbericht behandelt den Finanzausgleich im engeren Sinne. Er liefert insbesondere die Grundlagen
• zur Dotierung des Ressourcen- und Lastenausgleichs sowie des Härteausgleichs mit finanziellen Mitteln,
• zur Qualitätssicherung und -kontrolle der Berechnungen des Ressourcen- und Lastenausgleichs im Finanzkontrollgesetz,
• zur Festlegung der definitiven Höhe der Bundesbeiträge an die AHV und IV sowie