Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/59: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 1. Schlussbericht über die Festlegung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs · 82 Seiten
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Ein Prozentpunkt der gesamten zweckgebundenen Einnahmen entspricht heute rund 37 Millionen Franken. Zwei Prozentpunkte würden zwar den Bilanzausgleich für die Jahre 2004/05 schaffen und gar übertreffen, nicht aber den vollen Fehlbetrag bezogen auf das Jahr 2008 ausgleichen, sondern nur gut zwei Drittel dieses Betrags abdecken. Auf der andern Seite würde eine weitere Reduktion um drei Prozentpunkte ein Viertel der bisherigen Beträge ausmachen. Das ist eine Einbusse, welche die Kantone mit ihren ebenfalls hohen Strassenlasten stark treffen würde. Nach Auffassung der Projektorganisation sollten daher der heutige gesetzliche Mindestbetrag von 12 auf lediglich 10 Prozent herabgesetzt werden, die ausserordentlichen Beiträge entfallen sowie der Rest des Fehlbetrags über die Globalbilanz ausserhalb der Spezialfinanzierung Strassenverkehr ausgeglichen werden.
Detaillierte Angaben über den finanziellen Ausgleich der Spezialfinanzierung Strassenverkehr sind in Anhang 13 ersichtlich. Der Wortlaut der Gesetzesänderung geht aus dem Mantelerlass (Ziffer 1) hervor, der Kommentar dazu befindet sich unter Ziffer 2.3.
1.2.6 Festlegung der Bundesanteile an den Ausgaben der AHV und der IV
Die NFA führt zu einer vollständigen Entflechtung der Finanzierung bei der AHV und bei der IV. Sowohl bei der AHV als auch bei der IV werden die Kantone von der Finanzierung der individuellen Leistungen an die Sozialversicherung befreit. In der ersten NFA-Botschaft vom 14. November 2001 und im Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 gehen die Aufgabenbereiche individuelle Leistungen der AHV und individuelle Leistungen der IV in die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundes über. Dies bedingte eine Änderung von Artikel 112 Absatz 3 BV. Die ausschliessliche Bundeskompetenz in diesen beiden Bereichen war in den eidgenössischen Räten unbestritten.
Die entsprechenden Gesetzesänderungen erfolgten im Rahmen der 2. NFA-Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen25. Da die Kantonsbeiträge an die AHV und die IV mit der Entflechtung wegfallen, muss der jeweilige Bundesbeitrag angepasst werden.
Bund und Kantone sind sich einig, dass sich die NFA-Aufgabenentflechtung nicht nur für Bund und die Kantone insgesamt haushaltsneutral auswirken soll, sondern auch für die betroffenen Sozialversicherungen. Das in den beiden bisherigen NFA-Botschaften des Bundesrats26 festgehaltene Prinzip der Haushaltsneutralität bezieht sich dabei ausdrücklich auf die dauerhaften Verschiebungen von Aufgaben und nicht auf NFA-Übergangsprobleme, welche sich beispielsweise aufgrund von nachschüssigen Zahlungssystemen in einzelnen Aufgabenbereichen ergeben (vgl. Kapitel 1.2.7). Mit der Aufgabenentflechtung bei der AHV und der IV dürfen deren Jahresrechnungen also weder positiv noch negativ beeinflusst werden.
Für die Festlegung des Beitrages des Bundes an die AHV und IV sind die Zahlen gemäss Finanzplan 2008 massgebend.
25 BBl 2005 6332, 6334
26 BBl 2002 2493ff (1. NFA-Botschaft) und BBl 2005 6269 (2. NFA-Botschaft)