Vorlage

Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 52 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage

Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich AS 200_

3 Diese Anpassung wird auch im fünften und sechsten Jahr vorgenommen, wenn sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG verzögert.

4 Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:

a. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungshöhe;

b. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Steilheit des Geländes;

c. ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungsstruktur;

d. ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsdichte.

Art. 38 Beiträge an die Kantone

1 Die Beiträge an einen Kanton für die einzelnen Sonderlasten sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.

2 Die Beiträge an die Kantone sind in Anhang 13 aufgelistet.

3. Kapitel: Soziodemografischer Lastenausgleich

1. Abschnitt: Massgebende Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur

Art. 39 Teilindikatoren

1 Der Ausgleich von soziodemografischen Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur basiert auf folgenden drei Teilindikatoren der Kantone:

a. Armut:

Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinne an der ständigen Wohnbevölkerung;

b. Altersstruktur:

Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner mit einem Alter von 80 Jahren und mehr an der ständigen Wohnbevölkerung;

c. Ausländerintegration:

Anteil der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht aus Nachbarstaaten stammen und maximal seit 12 Jahren in der Schweiz leben, an der ständigen Wohnbevölkerung.

2 Als Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinn gelten folgende bedarfsorientierte Geldleistungen, sofern sie personen- beziehungsweise haushaltsbezogen gewährt werden und soweit sie in der Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhil-