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Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 52 Seiten

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Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich AS 200_

b. die Rangfolge der Kantone bezüglich der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner zuzüglich dem Beitrag aus dem Ressourcenausgleich pro Einwohnerin und Einwohner nicht verändert wird.

3 Die Berechnung der Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone richtet sich nach Anhang 10.

2. Titel: Lastenausgleich durch den Bund

1. Kapitel: Datengrundlagen

Art. 33 Datengrundlage

Datengrundlage sind Statistiken des Bundes gemäss Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19925, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 19986 über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres.

Art. 34 Datenlieferungspflicht

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten zur Verfügung gestellt werden.

2 Das Eidg. Departement des Innern erlässt Bestimmungen für die Erhebung und Lieferung der Daten durch die Kantone, es bezieht die Kantone ein.

2 Kapitel: Geografisch-topografischer Lastenausgleich

1. Abschnitt: Massgebende Sonderlasten

Art. 35 Teilindikatoren

1 Der geografisch-topografische Lastenausgleich basiert auf folgenden vier Teilindikatoren der Kantone:

a. Siedlungshöhe:

Anteil der Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung mit einer Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer an der gesamten Wohnbevölkerung;

b. Steilheit des Geländes:

Höhenmedian der produktiven Fläche;

c. Siedlungsstruktur:

Anteil der Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung mit Wohnsitz ausserhalb des Hauptsiedlungsgebietes (Anhang 11) an der gesamten Wohnbevölkerung;

5 SR 431.01

6 SR 431.112