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Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 7 Seiten

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Tierseuchenverordnung

5 Zucht- und Mastschweine werden bei der Schlachtung stichprobenweise auf enteritische Salmonella-Infektionen untersucht.

Art. 258 Entnahme von Proben und Untersuchungen

1 Die Proben müssen von einem vom Bundesamt anerkannten Laboratorium untersucht werden.

2 Das Bundesamt erlässt für die Entnahme von Proben und deren Untersuchung Vorschriften technischer Art.

3 Die Laborbefunde müssen durch die Brütereien, die Geflügelhaltungen sowie die Betriebe, in denen Schweine geschlachtet werden, während 24 Monaten aufbewahrt und auf Verlangen den Kontrollorganen vorgewiesen werden.

Art. 259 Verdachtsfall

1 Es besteht der Verdacht, dass ein Bestand verseucht ist, wenn:

a. in einer Probe aus der Umgebung der Tiere Salmonella-Serotypen, deren Bekämpfung für die öffentliche Gesundheit von Belang ist, nachgewiesen werden;

b. die serologische Untersuchung von Blut oder Eiern einen positiven Befund ergibt; oder

c. die Abklärungen darauf hindeuten, dass Menschen infolge des Konsums von Eiern oder Fleisch aus dem betreffenden Bestand erkrankt sind.

2 Der amtliche Tierarzt entnimmt bei Verdacht so schnell wie möglich Untersuchungsmaterial und lässt es bakteriologisch auf Salmonella-Infektionen untersuchen.

Art. 260 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Salmonella-Serotypen, deren Bekämpfung für die öffentliche Gesundheit von Belang ist, die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Geflügelbestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

a. der verseuchte Bestand geschlachtet oder getötet wird;

b. die Eier nicht mehr zu Brutzwecken verwendet werden und sie entweder als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 5 VTNP zu entsorgen oder vor ihrem Inverkehrbringen zu Speisezwecken einer Behandlung zur Tilgung der Salmonellen zu unterziehen sind;

c. die Eier, die bereits bebrütet werden, als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 5 VTNP entsorgt werden;

d. das Frischfleisch von aus dem verseuchten Bestand stammenden Tieren vor dem Inverkehrbringen einer Behandlung zur Tilgung der Salmonellen unterzogen wird.