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Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 7 Seiten

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Tierseuchenverordnung

d. epidemiologische Entwicklungstendenzen.

Art. 291c Durchführung der Überwachung

1 Die Überwachung erfolgt auf den folgenden Stufen der Lebensmittelkette:

a. Primärproduktion;

b. Lebensmittelproduktion;

c. Futtermittelproduktion.

2 Die Überwachung basiert auf den Kontroll- und Überwachungsprogrammen der Tierseuchen- und Lebensmittelgesetzgebung.

3 Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit den Bundesämtern für Gesundheit und für Landwirtschaft Vorschriften technischer Art für die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern.

Art. 291d Überwachung der Antibiotikaresistenzen

1 Das Bundesamt erfasst in Zusammenarbeit mit den Bundesämtern für Gesundheit und für Landwirtschaft von Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft Daten zur Antibiotikaresistenz von Zoonoseerregern sowie von anderen Erregern, sofern diese die öffentliche Gesundheit gefährden. Es führt zu diesem Zweck ein Überwachungsprogramm durch.

2 Die Überwachung der Antibiotikaresistenzen stützt sich auf die Überwachung der Zoonosen und Zoonoseerreger nach Artikel 291c.

3 Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit den Bundesämtern für Gesundheit und für Landwirtschaft Vorschriften technischer Art zur Überwachung der Antibiotikaresistenz von Zoonoseerregern und anderen Erregern.

Art. 291e Zoonosebericht

Das Bundesamt erstellt und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den Bundesämtern für Gesundheit und für Landwirtschaft sowie mit dem Schweizerischen Heilmittelinstitut jährlich einen Zoonosebericht. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Zoonosen, Zoonoseerreger und Antibiotikaresistenzen sowie eine Bewertung der Entwicklungstendenzen.

Art. 293 Sachüberschrift

Zusammenarbeit Seuchenpolizei - Lebensmittelkontrolle

Art. 297 Abs. 1 Bst. e

1 Das Bundesamt hat folgende Aufgaben:

e. Es genehmigt die Bekämpfungsprogramme von Branchenorganisationen, sofern sie den Zielen der Tierseuchenbekämpfung entsprechen, und mit der Auflage, dass ihm deren Ergebnisse regelmässig gemeldet werden.