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Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 7 Seiten

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Tierseuchenverordnung

2 Er hebt die Sperre auf, wenn:

a. alle Tiere des verseuchten Bestandes getötet oder geschlachtet worden sind und die Reinigung und Desinfektion der Örtlichkeiten durch eine bakteriologische Untersuchung überprüft worden ist; oder

b. zwei bakteriologische Untersuchungen im Abstand von zwei Wochen einen negativen Befund ergeben haben.

3 Er ordnet an, dass nachweislich durch Salmonellen kontaminiertes Frischfleisch von Schweinen vor dem Inverkehrbringen einer Behandlung zur Tilgung der Salmonellen unterzogen wird.

Art. 261 Entschädigung

Tierverluste wegen einer Infektion mit Salmonella spp. werden nicht entschädigt.

Gliederungstitel vor Art. 291a

7. Kapitel: Spezielle Vorschriften für Zoonosen

Art. 291a Überwachung von Zoonosen

1 Überwachungspflichtig sind die folgenden Zoonosen und deren Erreger:

a. Brucellose;

b. Campylobacteriose;

c. Echinokokkose;

d. Listeriose;

e. Salmonellose;

f. Trichinellose;

g. Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis;

h. verotoxinbildende Escherichia coli.

2 Das Bundesamt kann andere Zoonosen und Zoonoseerreger überwachen, soweit es die epidemiologische Lage oder die Risikoabschätzung erfordert.

Art. 291b Risikoabschätzung

1 Das Bundesamt erfasst in Zusammenarbeit mit den Bundesämtern für Gesundheit und für Landwirtschaft die notwendigen Daten, um Gefahren durch Zoonosen zu erkennen und zu beschreiben, die Exposition von Menschen und Tieren zu bewerten und die von Zoonosen ausgehenden Risiken zu beurteilen.

2 Das von einer Zoonose ausgehende Risiko wird nach folgenden Kriterien beurteilt:

a. Vorkommen des Erregers bei Menschen und Tieren sowie in Lebens- und Futtermitteln;

b. Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit;

c. wirtschaftliche Folgen;