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Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 7 Seiten

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Tierseuchenverordnung

b. Legehennen zur Produktion von Konsumeiern (Legehennen);

c. Masttiere zur Produktion von Poulet- oder Trutenfleisch (Masttiere);

d. Zucht- und Mastschweine.

2 Eine Salmonella-Infektion liegt vor, wenn der Erreger bei Geflügel, in Eiern oder auf Schlachttierkörpern von Geflügel oder Schweinen nachgewiesen wurde.

3 Das Bundesamt bestimmt die Salmonella-Serotypen, deren Bekämpfung für die öffentliche Gesundheit von Belang ist, und die Anforderungen an die Untersuchungsmethoden.

Art. 256 Meldepflicht

1 Die Laboratorien teilen die Ergebnisse der Untersuchungen nach Artikel 257 dem Kantonstierarzt mit.

2 Der Kantonstierarzt meldet verseuchte oder verdächtige Legehennenbestände sowie verseuchte Schlachttierkörper dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.

Art. 257 Überwachung

1 Werden in einem Geflügelbestand mehr als 50 Zuchttiere, Legehennen oder Masttiere gehalten, so müssen sie auf enteritische Salmonella-Infektionen untersucht werden.

2 Der Geflügelhalter nimmt Proben:

a. von Zuchttieren alle zwei Wochen während der Legezeit;

b. von Legehennen alle 15 Wochen während der Legezeit, erstmals in der dreissigsten Lebenswoche;

c. von Masttieren frühestens 3 Wochen vor der Schlachtung.

3 Der Kontrolltierarzt nimmt Proben:

a. von Zuchttieren:

1. als Eintagsküken zwischen dem ersten und dritten Lebenstag,

2. im Alter von vier bis fünf Wochen,

3. im Alter von 15–20 Wochen, in jedem Fall zwei Wochen vor dem Wechsel in den Legestall,

4. während der Legezeit innerhalb von vier Wochen nach ihrem Beginn, zur Halbzeit und frühestens acht Wochen vor ihrem Ende (total 3 Probenahmen);

b. von künftigen Legehennen:

1. als Eintagsküken zwischen dem ersten und dritten Lebenstag,

2. im Alter von 15–20 Wochen, in jedem Fall zwei Wochen vor dem Wechsel in den Legestall,

3. frühestens neun Wochen vor der Schlachtung.

4 Brütereien mit mehr als 1000 Eierplätzen müssen von jedem Schlupf Proben nehmen und diese untersuchen lassen.