Bericht UKW

Vernehmlassung 2006/72: Radio- und Fernsehverordnung (RTVV): Anhang 1, Richtlinien für die UKW-Sendernetzplanung; Anhang 2, Richtlinien betreffend die regionalen Fernseh-Versorgungsgebiete · 9 Seiten

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Neue UKW-Versorgungsgebiete Oktober 2006

6.9 Region Graubünden – Tessin

Keine Änderung erfahren die beiden Versorgungsgebiete im Kanton Graubünden, da diese schon heute einen geografisch, politisch und wirtschaftlich klar definierten Raum abdecken, und die Versorgung der Pendler bis zum Walensee sichergestellt ist.

Unverändert bleiben auch die beiden Versorgungsgebiete im Tessin: Eine Ausdehnung des Sopraceneri auf den gesamten Kanton Tessin ist zwar technisch möglich, ist aber mit hohen Investitionskosten verbunden.

• Regionen 33/34, Graubünden Nord und Süd (Grischa, Engiadina)

In diesen Regionen sind keine Arrondierungen angezeigt; der Ausschluss bzw. Einbezug des Bezirks Bernina hat redaktionellen Charakter.

• Regionen 35/36, Sopraceneri / Sottoceneri (Fiume Ticino, R3iii)

In diesen Regionen sind keine Arrondierungen angezeigt.

7. Nächste Schritte

Die Ausgestaltung der UKW-Versorgungsgebiete wird vom Bundesrat bestimmt. Die Verabschiedung wird nach Inkrafttreten des neuen Radio- und Fernsehgesetzes sowie der entsprechenden Verordnung (voraussichtlich im April 2007) erfolgen.

Anschliessend werden die Konzessionen öffentlich ausgeschrieben. Dies dürfte bereits Mitte des kommenden Jahres der Fall sein. Teil der Ausschreibung wird der Leistungsauftrag sein, der erfüllt werden muss, sowie (falls für das betreffende Gebiet angezeigt) die Höhe des Anteils an Gebührengeldern, der dem jeweiligen Versorgungsgebiet zugesprochen wird.

Die bestehenden Konzessionen sind bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Radio- und Fernsehgesetzes, längstens jedoch bis am 31. Dezember 2014 gültig. Das UVEK als Konzessionsbehörde kann jedoch die Konzessionen anlässlich der öffentlichen Ausschreibung unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 18 Monaten kündigen. Auf die Konzessionen kann aber auch vorzeitig verzichtet werden.