Bericht UKW
Vernehmlassung 2006/72: Radio- und Fernsehverordnung (RTVV): Anhang 1, Richtlinien für die UKW-Sendernetzplanung; Anhang 2, Richtlinien betreffend die regionalen Fernseh-Versorgungsgebiete · 9 Seiten
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Neue UKW-Versorgungsgebiete Oktober 2006
ihnen die kulturellen oder wirtschaftlichen Kontakte besonders eng sind. Zudem müssen sie ein wirtschaftliches Potenzial aufweisen, das dem Veranstalter zusammen mit einem angemessenen Ertrag aus den Empfangsgebühren die Erfüllung des zugewiesenen Leistungsauftrages ermöglicht.
Laut Art. 43 nRTVG erhalten neben den gebührenberechtigten Veranstaltern auch jene Programme ein Zugangsrecht für eine drahtlos-terrestrische Infrastruktur, die einen Leistungsauftrag erfüllen. Die ComCom bestimmt für die dafür vorgesehenen Frequenzen oder Frequenzblöcke die Verbreitungsgebiete und die Anzahl der Programme, die zu verbreiten sind. Der Bundesrat legt allerdings die Grundsätze fest, die für die Erfüllung dieser Aufgaben massgebend sind (Art. 54 Abs. 4 nRTVG).
3. Gegenstand
Bei drahtlos-terrestrischer Verbreitung greifen beide Kategorien von Konzessionären (mit/ohne Gebührenanteil) auf gleiche Ressourcen zurück. Deshalb ist eine Definition der Versorgungsgebiete für Veranstalter mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil undenkbar ohne klare Vorstellung der Versorgungsgebiete der Veranstalter mit blossem Leistungsauftrag (d.h. ohne Gebührenanteil). Die vorliegenden Richtlinien des Bundesrates umschreiben deshalb im Interesse einer transparenten, homogenen und kohärenten Gestaltung der Medienlandschaft die Versorgungsgebiete beider Veranstalterkategorien.
Die vorliegenden Richtlinien beschränken sich auf die Gestaltung der UKW-Landschaft; die Vorgaben für die Definition der übrigen Frequenzbereiche (VHF und UHF für digitales Radio/TV) sowie die Verbreitung von gebührenberechtigten TV-Programmen über drahtgebundene Netze werden gesondert geregelt.
Die Richtlinien definieren die Versorgungsgebiete, sagen aber nichts über die Höhe von allfälligen Gebührenanteilen aus. Die entsprechenden Beträge werden erst bei der Ausschreibung der Konzessionen festgelegt und bekannt gegeben.
4. Grundsätze
Die vorliegenden Richtlinien für die Gestaltung der zukünftigen UKW-Versorgungsgebiete stellen die logische Fortsetzung der Arbeiten im Rahmen der UKW-Planung der vergangenen Jahre dar. Daraus ergaben sich die folgenden Leitsätze:
4.1 Keine Planung auf der grünen Wiese – Kontinuität in der Gestaltung
Die regionale UKW-Landschaft der Schweiz ist in mehr als zwanzig Jahren gewachsen. Das private Lokalradio hat sich als Ergänzung zur sprachregional ausgerichteten SRG bewährt und sein Publikum gefunden. Daher ist eine radikale Umkehr heute undenkbar. Der Bundesrat hat verschiedentlich an der massvollen Fortentwicklung der bestehenden Radioszene festgehalten, letztmals im März 2006, als er die Zukunft der Radioversorgung in der Schweiz skizzierte. Diese Strategie steht im Einklang mit der Haltung der überwiegenden Mehrheit der Kantone, Veranstalter und Medienorganisationen, die sich anlässlich einer öffentlichen Anhörung Ende 2004 zu möglichen Szenarien für die künftige Ausgestaltung der UKW-Landschaft äusserten. Die wichtigsten Resultate dieser Anhörung waren:
• Angemessene Arrondierungen von Versorgungsgebieten bzw. deren Zusammenlegung aus
ökonomischen Gründen können sinnvoll sein; Zurückhaltung ist aber bei grösseren Umgestaltungen zu üben. Insbesondere muss stets das Gleichgewicht des Gesamtsystems unterschiedlicher Veranstaltertypen im Auge behalten werden.
• Die analoge Verbreitungstechnik über UKW wird auch in den kommenden Jahren vorherr-
schen. Allerdings sollen grundsätzlich keine neuen, insbesondere sprachregional orientierten, Veranstalter auf UKW konzessioniert werden. Für diese Ausbaustufe setzt der Bundesrat auf das Digitalradio (vgl. Ausschreibung des zweiten DAB-Multiplexes für die deutsche Schweiz am 15. August 2006).