Bericht UKW
Vernehmlassung 2006/72: Radio- und Fernsehverordnung (RTVV): Anhang 1, Richtlinien für die UKW-Sendernetzplanung; Anhang 2, Richtlinien betreffend die regionalen Fernseh-Versorgungsgebiete · 9 Seiten
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Neue UKW-Versorgungsgebiete Oktober 2006
5. Technische Realisierbarkeit
Die vorgeschlagenen neuen Versorgungsgebiete sind, soweit dies im Voraus abgeklärt werden konnte, technisch realisierbar. Insgesamt bleiben der zusätzliche Frequenzbedarf gering und die Investitionskosten für die Veranstalter in einem realistischen Rahmen.
6. Einzelne Versorgungsgebiete
6.1 Allgemeine Bestimmungen
Die allgemeinen Bestimmungen im einleitenden Teil der Richtlinien regeln neben dem Geltungsbereich und den Begriffsdefinitionen die Planungs- und Messmethoden sowie die allgemeinen Grundsätze für die Planung der Radioprogramme, die über UKW verbreitet werden. Dazu zählen neben den privaten lokalen und regionalen Programmen auch die Radioprogramme der SRG SSR idée suisse. Da das neue RTVG im Bereich der Planung keine Abweichungen gegenüber der bestehenden Regelung vorsieht, wurden die Bestimmungen mit Ausnahme der unter Punkt 6.2 aufgeführten neuen Umschreibung der Versorgungsgebiete sowie einer Aktualisierung der Begriffsdefinitionen unverändert aus den bestehenden Weisungen für die UKW-Sendernetzplanung vom 27. Oktober 2004 übernommen.
6.2 Neuer Ansatz zur Umschreibung der Versorgungsgebiete
Ein Mangel der bestehenden UKW-Weisungen war die unpräzise Beschreibung der Versorgungsgebiete. Dies wird mit den vorliegenden Richtlinien korrigiert: Ausgangspunkt für die Definition eines Versorgungsgebietes ist neu das gesamte zugewiesene Empfangsgebiet, das "möglichst flächendeckend in genügender Versorgungs- und Empfangsqualität" versorgt wird. Dies entspricht der versprochenen Empfangsqualität in der bisherigen Zone B gemäss bisheriger Definition in den heutigen UKW-Weisungen. Innerhalb des zugewiesenen Versorgungsgebietes wird eine weitere Zone ("Kerngebiet") definiert, in dem ein stationärer, portabler und mobiler Empfang in guter oder genügender Qualität gewährleistet sein muss (entspricht der bisherigen Zone A).
6.3 Region Romandie
In der Romandie wird die schon durch diverse Weisungsänderungen begründete Praxis zur Vereinheitlichung der Versorgungsgebiete im Genferseeraum fortgesetzt: Neu soll der Arc Lémanique zwischen Yverdon und dem Genfersee nur noch aus einem grossen Versorgungsgebiet für drei Veranstalter im Westen, einem auf den Kanton Waadt ausgerichteten im Osten sowie dem Versorgungsgebiet für ein publizistisch-kulturelles Kontrastprogramm in Genf bestehen. Diese Anpassungen sollen dem Publikum eine grössere Vielfalt bringen, weil sich die einzelnen Programme in einem identischen Versorgungsgebiet noch stärker im Markt positionieren müssen. Gleichzeitig soll mit dieser Massnahme die Position der Schweizer Programme gegenüber der stark einstrahlenden Konkurrenz aus Frankreich gestärkt werden.
Eine wesentliche Änderung soll die Radioverbreitung im Raum Neuenburg-Jura erfahren, wo bisher je ein Programm für den Kanton Neuenburg, den Kanton Jura und den bernischen Südjura konzessioniert war. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Finanzierungsmöglichkeiten im betreffenden Gebiet auch mit hohen Gebührenbeiträgen kaum für den wirtschaftlichen Betrieb von drei Programmen ausreichten. Hinzu kamen, bedingt durch die schwierige topografische Lage, hohe Verbreitungskosten für die Veranstalter. Mit dem vorgesehenen Zusammenschluss der einzelnen Versorgungsgebiete könnten hingegen Synergien genutzt werden, die dem Programm zugute kommen sollen. Um die regionale Eigenart der einzelnen bisherigen Räume auch in Zukunft in ausreichendem Masse berücksichtigen zu können, soll der Veranstalter jedoch konzessionsrechtlich verpflichtet werden, je einen täglichen, nach journalistischen Kriterien produzierten Programmteil zu veranstalten, der gesondert in den drei bisherigen Regionen Neuenburg, Jura und Südjura ausgestrahlt wird. Um die Medienvielfalt zu erhalten und allenfalls zu erhöhen, soll ein zweites, deckungsgleiches Versorgungsgebiet für ein weiteres Programm ausgeschrieben werden, das im Gegensatz zum ersten zwar einen Leistungsauftrag, jedoch keine Gebührengelder erhalten soll.