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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Sömmerungsbeitragsverordnung

Art. 27 Eröffnung von Verfügungen

Wie bisher kann das Bundesamt Beschwerdeentscheide oder allenfalls Beitragsverfügungen direkt an die nächste Instanz weiterziehen. Dies ist weniger aufwändig, als das aufsichtsrechtliche Eingreifen mit Entscheidkorrektur seitens des Kantons. Auch für die Betroffenen ist das erste Verfahren transparenter.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 - 32

Der Vollzug bleibt unverändert bei den Kantonen. Da die zentrale Datenbank über die Kontrollen erst ab 2010 zur Verfügung steht, ist für 2009 wie bisher in schriftlicher Form über die Kontrolltätigkeit und deren Resultate Bericht zu erstatten.

Damit der Verweis in der Berg- und Alp- Verordnung (BAIV) übereinstimmt, wird diese angepasst.

Die zusätzlichen Mittel stehen erstmals 2009 zur Verfügung. Daraus ergibt sich gegenüber den anderen Verordnungen eine Verschiebung des Inkrafttretens auf den 1. Januar 2009.

6.4 Auswirkungen

6.4.1 Bund

Die Erhöhung des Budgets von 90 auf 100 Mio. Franken hat für den Bund im Bereich der Sömmerungsbeiträge Mehrausgaben von rund 10 Mio. Franken zur Folge. Entsprechend höher sind die Beitragssätze. Die Aufstockung erfolgt innerhalb des Zahlungsrahmens.

6.4.2 Kantone

Es dürfte sich ein leicht erhöhter administrativer Aufwand im Zusammenhang mit der Akkreditierung der Kontrollstellen ergeben.

6.4.3 Volkswirtschaft

Die zusätzlichen Mittel ergeben bei den rund 7400 Bewirtschaftern einen höheren Beitrag von durchschnittlich rund 1350 Franken pro Betrieb bzw. 33 Franken pro GVE/NST. Mit der Erhöhung bleibt nach Abzug der Reduktion der Milchmarktstützung ein positiver Saldo zu Gunsten der Sömmerungsbetriebe von rund 7 Mio. Franken.

6.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgesehenen Verordnungsänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen in der WTO und mit den von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Agrarabkommen vereinbar.

6.6 Rechtliche Grundlagen

Die Sömmerungsbeitragsverordnung basiert auf den Artikeln 77 Absätze 2 und 3, 168 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes.

6.7 Datum des Inkrafttretens

Die Verordnung soll am 1. Januar 2009 in Kraft treten.