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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über Sömmerungsbeiträge (Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV)
vom ...........
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 77 Absätze 2 und 3, 168 und 177
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Sömmerungsbeiträge werden für die Sömmerung Raufutter verzehrender Nutztiere (Raufutter verzehrende Grossvieheinheiten, RGVE), ohne Bisons und Hirsche, auf Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetrieben ausgerichtet.
2 Für die Sömmerung auf Betrieben im Ausland werden keine Beiträge ausgerichtet.
Art. 2 Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigt sind:
a. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit zivilrechtlichem Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Schweiz;
b. Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die einen Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.
Art. 3 Nicht zu beweidende Flächen
1 Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden:
a. Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die Waldweiden oder wenig steile Lärchenwälder in den inneralpinen Regionen, die keine Schutzfunktionen erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind;