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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007

Verordnung über Sömmerungsbeiträge (Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV)

vom ...........

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 77 Absätze 2 und 3, 168 und 177

des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Sömmerungsbeiträge werden für die Sömmerung Raufutter verzehrender Nutztiere (Raufutter verzehrende Grossvieheinheiten, RGVE), ohne Bisons und Hirsche, auf Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetrieben ausgerichtet.

2 Für die Sömmerung auf Betrieben im Ausland werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 2 Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigt sind:

a. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit zivilrechtlichem Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Schweiz;

b. Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die einen Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.

Art. 3 Nicht zu beweidende Flächen

1 Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden:

a. Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die Waldweiden oder wenig steile Lärchenwälder in den inneralpinen Regionen, die keine Schutzfunktionen erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind;

1 SR 910.1