Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 56Fedlex · Erläuternder Bericht

– das Einsetzen oder Auslösen von Sprengsätzen, radioaktivem Material,

biologischen Waffen, chemischen Waffen oder Kernwaffen gegen oder von einer festen Plattform aus, die den Tod, schwere Verletzungen oder Schäden verursachen oder verursachen können zum Zweck, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen;

– das Einleiten von Öl, verflüssigtem Erdgas oder einem anderen gefährlichen

oder schädlichen Stoff von einer festen Plattform aus, welches den Tod eines Menschen, schwere Körperverletzungen oder Schäden verursacht oder verursachen kann, zum Zweck, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen;

– Die Verletzung oder Tötung einer Person im Zusammenhang mit der

Begehung einer der genannten Straftatbestände.

5.1.5 Würdigung

Das Änderungsprotokoll 2005 ergänzt das Protokoll von 1988 mit verschiedenen Straftatbeständen, welche den Schutz von festen Plattformen vor terroristischen Angriffen verbessern sollen. Die Schweiz hat ein Interesse daran, die internationalen Bemühungen zur Verbesserung des rechtlichen Netzwerks gegen den Terrorismus durch ihren Beitritt zu unterstützen.

5.2 Erläuterung zu einzelnen Artikeln des Protokolls vom 14. Oktober 2005100

5.2.1 Artikel 1 Absatz 1 (Verweis)

Wie bereits das SUA-Protokoll von 1988 verweist das Änderungsprotokoll 2005 (Art. 2) auf Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt sowie dessen geänderte Fassung und erklärt gewisse Bestimmungen mutatis mutandis auch auf das SUA-Protokoll über feste Plattformen 2005 für anwendbar. Der Verweis beinhaltet Definitionen (Art. 1), den Vorbehalt des Völkerrechts und den Ausschluss der Streitkräfte (Art. 2bis), den Anwendungsbereich, die Verantwortlichkeit juristischer Personen (Art. 5bis), Untersuchungspflicht und konsularischer Schutz (Art. 7) sowie Rechtshilfe- und Auslieferungsbestimmungen (Art. 10 bis 16). Diese Bestimmungen sind auf die in diesem Protokoll genannten Straftaten anwendbar, wenn sie auf

100 Die nachfolgenden Artikel in den Überschriften beziehen sich auf die Nummerierung im SUA- Protokoll über feste Plattformen 2005 und nicht auf die Artikel des Änderungsprotokolls von 2005. Sofern im Text auf diese verwiesen wird, werden sie als Artikel des „Änderungsprotokolls“ bezeichnet.