Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten
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solche Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen Flughafen nachgewiesen würden. Es finde sich in anderen Ländern, die Betriebsbewilligungen nach der EG-VO 2407/92 erteilten, keine entsprechende Bestimmung. Wenn schweizerische Luftfahrtunternehmen eine Betriebsbewilligung nur unter dem Nachweis der Benützungsrechte erhielten, würden sie im Vergleich zu ihrer europäischen Konkurrenz diskriminiert. Weiter machen 6 Vernehmlassungsteilnehmer124 geltend, es hänge letztlich vom Flugplatz ab, ob er einem Unternehmen die Standplätze einräume. Dies wiege umso schwerer, als das LFG dem Flughafenhalter keine entsprechende Pflicht zur Erteilung von Benützungsrechten auferlege, sondern sich der Zulassungszwang nur darauf beschränke, Flugzeuge starten und landen zu lassen. Die schweizerischen Flugplätze müssten daher verpflichtet werden, solche Standplätze zur Verfügung zu stellen. Zudem sei es sachfremd, Benützungsrechte ausschliesslich auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen Flugplatz zu verlangen. Nichts spreche dagegen, dass ein Luftfahrtunternehmen seine Flugzeuge je nach Einsatzplan auf verschiedenen Flugplätzen parkiere. Dies als Voraussetzung einer Betriebsbewilligung zu deklarieren, sei nicht gerechtfertigt. Für den Fall, dass das BAZL an Benützungsrechten festhalten sollte, müsste es daher zulassen, dass diese auf mehrere Standorte im In- und Ausland verteilt sein können.
SGV und CP führen aus, das Erfordernis der Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen Flugplatz diskriminiere die schweizerischen Unternehmen im Verhältnis zu ihrer europäischen Konkurrenz. Die Betriebsbewilligung müsse erteilt werden, wenn das Unternehmen über Benützungsrechte auf irgendeinem Flugplatz in der Schweiz oder im Ausland verfüge. Der SFV merkt an, der Gesetzestext entspreche nicht den im Erläuternden Bericht formulierten Zielen.
Der SIAA und Unique erscheint es richtig, die Erteilung einer (unbefristeten) Betriebsbewilligung nicht mehr an den Nachweis von Benützungsrechten auf einem schweizerischen Flughafen zu knüpfen, sondern auch Benützungsrechte im Ausland als genügend zu erachten. Sie stellen dazu jedoch fest, dass ein Flughafen das Recht haben müsse, die Benützungsrechte ganz oder teilweise wieder zu kündigen. Nachträgliche Mutationen seien daher nicht auszuschliessen.
Die SHA begrüsst die Einführung einer unbefristeten Betriebsbewilligung.
5.2 Stellungnahmen zu Art. 29 Abs. 1bis (neu) E LFG
4 Vernehmlassungsteilnehmer125 haben zu Art. 29 Abs. 1bisStellung genommen. SIAA und Unique bemerken, der Begriff „Flugplatzhalter“ in Art. 29 Abs. 1bissei unklar. Bereits heute würden Bewilligungen von Einzelflügen an den Flugplatzleiter delegiert. Es frage sich nun, ob mit dem Wechsel der Begrifflichkeit von „Flugplatzleiter“ zu „Flugplatzhalter“ eine Änderung der bisherigen Praxis beabsichtigt sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Flugplatzleiter als Einzelperson solche Aufgaben nicht alle selber ausüben könne. Er müsse Aufgaben in jedem Fall delegieren können.
Ausserdem sei die Einschränkung, wonach eine solche Übertragung einzig mit dem Einverständnis der Betroffenen erfolgen dürfe, zentral. Selbst wenn eine solche Delegation bereits heute schon vorkomme, sei ein Flugplatzhalter kaum in der Lage selbständig zu beurteilen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 29 Abs. 2 LFG effektiv erfüllt seien. 3
124 VS, Aerosuisse, SVFB, Swiss, Pilatus, Airport Buochs.
125 SFV, SIAA, Unique, Lugano Airport.