Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten
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den allgemeinen Bundesmitteln finanziert werden.
19 Vernehmlassungsteilnehmer47 führen aus, darüber hinaus habe die Zahl der überwachten Betriebe, Luftfahrzeuge und Piloten in den letzten Jahren kontinuierlich abgenommen. Anders als im Erläuternden Bericht dargestellt, hätten sich die für den Aufwand des BAZL massgebenden Kennzahlen (Anzahl der Flugbewegungen/Passagiere) seit dem Jahr 2000 rückläufig entwickelt. Auch die gesetzgeberischen Aufgaben auf dem Gebiet der Sicherheit würden seit dem Beitritt der Schweiz zur europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)
abnehmen, da die im Rahmen der EASA ausgearbeiteten Vorschriften unverändert übernommen werden müssten. Die EASA führe darüber hinaus selbst Inspektionen mit eigenen Inspektoren durch, so dass sich der Aufwand des BAZL für die Aufsicht in den nächsten Jahren reduzieren werde (vgl. Botschaft des UVEK zum Beitritt zur EASA, BBl 2005 3865 f.,
3879).
14 Vernehmlassungsteilnehmer48 kritisieren eventualiter die ungenügende Begrenzung der Höhe der Abgabe. Einerseits sei die Bemessung mit 40-60% der Aufsichtskosten sehr offen umschrieben und anderseits mangle es durch die Anknüpfung an den effektiven Aufwendungen an einer absoluten Obergrenze. Ausserdem bestehe für das BAZL mit dem vorgeschlagenen System kein Anreiz, die Aufsichtstätigkeit möglichst kosteneffizient zu vollziehen.
Die Swiss macht darüber hinaus geltend, die Bemessungsgrundlage verstosse gegen das geltende Recht, denn die Anzahl transportierter Passagiere sei nicht ursächlich für den Aufwand, den das BAZL mit einer Unternehmung habe. Eine Fluggesellschaft, die mit Grossflugzeugen 12 Mio. Passagiere pro Jahr befördere, verursache deshalb nicht automatisch millionenfach mehr Aufwand als eine Gesellschaft mit Businessjets, die mit der gleichen Anzahl Maschinen je 10 Personen befördere. Bei der Aufsichtsabgabe handle es sich daher um eine Steuer, welche nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben werde. Für die Swiss hätte die Einführung dieser Abgabe zur Folge, dass sie pro Jahr zusätzliche 6 Mio.
Franken abliefern müsste. Eine solche Belastung sei schlicht inakzeptabel und führe im Vergleich mit anderen Infrastrukturzweigen zu einer krassen Ungleichbehandlung. So würden die UBS und die Credit Suisse je ca. 2.5 Mio. Franken an pauschalen Aufsichtsgebühren bezahlen bei einer Bilanzsumme der UBS von ca. 2'272 Mia. Franken. Zudem würden die Banken neben der pauschalisierten Aufsichtsgebühr keine weiteren Gebühren für einzelne Dienstleistungen der Bankenaufsicht bezahlen. Die Swiss müsste demzufolge im Vergleich zu der Grossbank mehr als doppelt so hohe Aufsichtsgebühren bezahlen, obwohl die Bilanzsumme der UBS 400 mal grösser sei.
Easyjet ist der Ansicht, dass die Low Cost Airlines im Vergleich zu den traditionellen Luftverkehrsgesellschaften besonders benachteiligt würden, wenn bei der Bemessung der Aufsichtsabgabe allein auf die Anzahl transportierter Passagiere abgestellt werde ohne den Umsatz des Unternehmens in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.
Der AeCS weist zudem darauf hin, dass gemäss Art. 6b Abs. 2 E LFG die neue Aufsichtsabgabe von „Unternehmen“ erhoben werde. Nach Art. 6b Abs. 5 hätten aber alle Flugplätze diese Aufsichtsabgabe zu entrichten, auch die kleinen und Kleinstflugplätze, die zum Teil auf privater Basis betrieben und kein auf Gewinn ausgerichtetes Unternehmen führen würden. Insbesondere die Segelflugplätze unter ihnen würde die neue Regelung besonders hart tref-
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