Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten
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1.2.4 Art. 39 Abs. 4 E LFG
Die im Entwurf vorgeschlagene Formulierung betreffend Einführung einer kostendeckenden Sicherheitsgebühr ist unter den Vernehmlassungsteilnehmern umstritten. 34 Vernehmlassungsteilnehmer54 haben sich zur Einführung einer kostendeckenden Sicherheitsgebühr geäussert. 5 Teilnehmer55 befürworten eine kostendeckenden Sicherheitsgebühr ausdrücklich. Die Kantone AG und ZG befürworten diese grundsätzlich, jedoch von Seiten des Kantons ZG mit der Einschränkung, dass die Einführung einer kostendeckenden Sicherheitsgebühr nicht dazu führen dürfe, dass die Schweizer Flughäfen deutlich höhere Gebühren festlegen würden als andere europäische Flughäfen. Der Kanton AG weist darauf hin, dass durch den neuen Gebührenanteil keine Konkurrenznachteile für den Hub-Carrier Swiss entstehen dürften. Bei der Festlegung der Sicherheitsgebühren für den Flughafen Zürich sei deshalb ein Vergleich mit den entsprechenden Gebühren und Abgaben der Flughäfen in Europa, welche den Flughafen Zürich konkurrenzieren, vorzunehmen. 3 Vernehmlassungsteilnehmer56 lehnen die kostendeckende Sicherheitsgebühr ab. 24 Teilnehmer57 weisen die Bestimmung zur Überarbeitung zurück bzw. beantragen eine Verschiebung der Diskussion über diesen Artikel bis die geplante Einführung einer Spezialfinanzierung Luftverkehr, aus der ebenfalls Mittel zur Deckung der Sicherheitskosten generiert werden sollen, umgesetzt ist.
Sowohl in den befürwortenden als auch in den ablehnenden Stellungnahmen wird darauf hingewiesen, dass das Gesetz selbst keine Unterscheidung zwischen hoheitlichen und nicht hoheitlichen Sicherheitsaufgaben mache.58 Kanton und Flughafen Genf schlagen deshalb vor, im Gesetz eine Auflistung der Sicherheitsaufgaben der Flughäfen59, welche die Kostengrundlage für die Sicherheitsgebühr bildeten, zu verankern. Klärungsbedarf bestehe darüber hinaus auch in Bezug auf die Frage, wer die hoheitlichen Sicherheitskosten trage. Auch dieser Punkt müsse im Gesetz verankert werden. Der Kanton ZH macht darauf aufmerksam, dass zwischen dem Bund und dem Kanton Zürich immer noch strittig sei, wer welche Kosten für die hoheitlichen Sicherheitsaufgaben übernehmen müsse. 11 Vernehmlassungsteilnehmer60 vertreten die Ansicht, hoheitliche Sicherheitskosten müssten aus den allgemeinen Bundesmitteln finanziert werden.
BS und BL führen aus, aus dem Erläuternden Bericht gehe hervor, dass der Bund nur solche Sicherheitsaufgaben als hoheitlich ansehe, die im engeren Sinn als klassische Polizeiaufgaben gelten könnten. Es stelle sich jedoch die Frage, wer letztlich den Nutzen eines hohen Sicherheitsstandards und intensiver Sicherheitskontrollen empfange. Insofern die Sicherheitskontrollen nicht nur dem Schutz der Flugpassagiere, sondern auch dem Schutz Unbeteiligter und des Staates vor terroristischen Aktivitäten und Attentaten diene, könnten die Sicherheitskontrollen auf den Flughäfen auch als hoheitliche Aufgaben taxiert werden. Die GastroSuisse schlägt vor, die Sicherheitskosten für Personenkontrollen, Gepäckkontrollen, etc. hälftig dem Staat und den Benutzern des Flughafens aufzuerlegen, da die Kontrolle von Passagieren und Gepäck auch der Kriminalitätsbekämpfung diene. 14 Vernehmlassungs-
54 ZH, ZG, BS, BL, AG, VS, TI, GE, CVP, FDP, SVP, economiesuisse, SGV, SAGV, CFS, STV, hotelleriesuisse, GastroSuisse, HKBB, CVCI, ZHK, Aerosuisse, AeCS, SFV, SVFB, SIAA, Swiss, Unique, AIG, ALPAR, ARESA, Pilatus, skyguide, Airport Buochs.
55 ZH, CVCI, ZHK, SIAA, Unique.
56 BL, hotelleriesuisse, Swiss.
57 BS, TI, VS, GE, CVP, FDP, SVP, economiesuisse, SGV, SAGV, CFS, STV, GastroSuisse, HKBB, Aerosuisse, AeCS, SFV, SVFB, AIG, ALPAR, ARESA, Pilatus, skyguide, Airport Buochs.
58 ZH, BS, BL, TI, economiesuisse, SAGV, CFS, ZHK, SIAA, Unique.
59 Siehe Vorschlag zur Ergänzung des Art. 39 Abs. 4 E LFG im Anhang II.
60 VS, SSV, SGV, CFS, STV, Aerosuisse, AeCS, SVFB, ALPAR, Pilatus, Airport Buochs.