Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten
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teilnehmer61 sind der Auffassung, dass es sich u.a. bei den Kontrollen von Passagieren,
Handgepäck, registriertem Fluggepäck, Fracht und Post um hoheitliche Sicherheitsaufgaben handle, da terroristische Anschläge und kriminelle Aktivitäten gegen den Luftverkehr nicht eine bestimmte Fluggesellschaft zum Ziel hätten, sondern sich gegen den Flaggenstaat richten würden. Dieser solle zu Zugeständnissen gezwungen werden.
Die Swiss äussert sich dezidiert gegen den Vorschlag, die Sicherheitskosten durch einen separaten Fonds zu finanzieren und die entsprechenden Kosten mit Gebühren zu decken. Aus Sicht der Swiss handelt es sich dabei um eine ungerechtfertigte Überwälzung von hoheitlichen Aufgaben auf die Fluggesellschaften und Passagiere. Auch in der Luftfahrt müsse gelten, dass der Staat für die Finanzierung der hoheitlichen Aufgaben verantwortlich sei.
Von einzelnen Vernehmlassungsteilnehmern62 wird zudem die Übertragung der Kostenunter- und –überdeckung auf das nächste Rechnungsjahr bemängelt. Mit einem solchen kostenorientierten Ansatz würden Effizienzanreize fehlen, die für möglichst tiefe Betriebskosten und Gebühren von grosser Bedeutung wären.
Der Kanton VD weist darauf hin, dass es ihm unmöglich sei, aufgrund der wenigen Angaben zur Höhe der finanziellen Belastung im Erläuternden Bericht die finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Abgaben auf die Flugplätze, Luftverkehrsgesellschaften und Benutzer der gewerbsmässigen Luftfahrt abzuschätzen. Er fordert daher die Erstellung von Kosten-
schätzungen für jede Gruppe der von den Abgaben betroffenen Akteuren. Auch die CVP bemängelt das Fehlen von klaren Angaben bezüglich der Kosten, welche viele der vorgeschlagenen Änderungen verursachen würden. Sie fordert deshalb, die wirtschaftlichen Auswirkungen des vorliegenden Gesetzesvorhabens seien zu untersuchen und in der Botschaft des Bundesrates zur Teilrevision I des LFG darzulegen
Die skyguide führt aus, sie sei per Gesetz verpflichtet, an den Flughäfen Flugsicherungsaufgaben zu erfüllen. Sollte die Einführung einer kostendeckenden Sicherheitsgebühr dazu führen, dass auch von ihr die Entrichtung einer solchen Gebühr verlangt werden könnte, so sei die skyguide im Gesetz ausdrücklich von der Entrichtung von Sicherheitsgebühren an Flughäfen zu befreien.
1.2.5 Art. 39 Abs. 5 E LFG
10 Vernehmlassungsteilnehmer63 lehnen eine Quersubventionierung der Flughafengebühren über den Non-Aviation Bereich ab, drei64 unterstützen sie ausdrücklich. Die SIAA und Unique bezeichnen Art. 39 Abs. 5 als rechtswidrig und rechtspolitisch verfehlt. Sie führen aus, Hintergrund dieser Vorschrift bilde der Streitpunkt, ob ein Flughafen seine Rechnung als „Single Till“ oder „Dual Till“ führen solle bzw. dürfe. Auf Stufe EU, wo die Erhebung von Flughafenentgelten im Rahmen einer Richtlinie geregelt werden solle, sei in dieser Frage mittlerweile die Erkenntnis gereift, dass der Entscheid nicht allgemeingültig erfolgen könne, sondern dem einzelnen Land/Flughafen überlassen werden solle. Je nach Situation könne die Befolgung des einen oder anderen Modells sinnvoll erscheinen. Bei einem gemischtwirtschaftlichen Unternehmen wie der Unique würden die massgebenden Beurteilungsfaktoren klar für die Ausgestaltung der Rechnung als „Dual Till“ sprechen (IFBC-Gutachten S. 15 ff., 34 ff., 53 f.).
61 VS, SGV, CFS, SFV, ALPAR, Swiss, hotelleriesuisse, Aerosuisse, AeCS, SVFB, Pilatus, Airport Buochs, weltoffenes Zürich, IG Luftverkehr.
62 eonomiesuisse, SAGV, Swiss.
63 ZH, GE, CVCI, ZHK, SIAA, Unique, AIG, ARESA, weltoffenes Zürich, IG Luftverkehr.
64 SP, Swiss, easyjet.