Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten

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fen, da sie zu Trainingszwecken viele Starts und Landungen bei gesamthaft kurzen Flügen verzeichnen würden. Da gerade diese Flugplätze dem BAZL praktisch keinen Aufwand verursachten, sei die Abgabe nicht verursachergerecht. Zudem würden viele dieser durch Flugsportgruppen betriebenen Flugplätze Flugschulung anbieten, welche ehrenamtlich erteilt werde. Diese Flugplätze würden doppelt besteuert, weil die Flugschule gemäss Art. 6b Abs. 5 lit. c. E LFG ebenfalls eine variable Abgabe zu entrichten hätte, je nachdem wie der Bruttoertrag aus der Flugschulung errechnet würde (mit oder ohne Flugzeugmiete). Der AeCS stellt zusammenfassend fest, dass die Erhebung einer variablen Aufsichtsabgabe nach Anzahl der Flugbewegungen – unabhängig von der Art des Flugbetriebs und insbesondere vom Ausbildungszweck des Flugs – dazu führen dürfte, dass es für viele Flugplätze wirtschaftlich nicht mehr möglich sein werde, weiterhin Ausbildung anzubieten oder sogar den Flugplatz zu betreiben. Der AeCS beantragt daher eventualiter in Art. 6b klarzustellen, dass der Begriff „Unternehmen“ die privat betriebenen und nicht auf Gewinn ausgerichteten Flugplätze - sowie die nicht gewerbsmässig betriebenen Flugschulen - nicht umfasse.

Unique und die SIAA bemängeln, dass die in den Übergangsbestimmungen vorgesehene gestaffelte Einführung der Aufsichtsabgabe im Erläuternden Bericht nicht erwähnt werde. Entsprechend unklar sei der Hintergrund dieser Regelung.

1.2 Stellungnahmen zu den Flughafengebühren (Art. 39 E LFG)

35 Vernehmlassungsteilnehmer49 haben zu den Änderungen des Art. 39 E LFG Stellung genommen. Zu den einzelnen Absätzen von Art. 39 E LFG sind folgende Äusserungen eingegangen:

1.2.1 Art. 39 Abs. 1 E LFG

Die Verfügungskompetenz des Flughafenhalters in Bezug auf die Erhebung von Flughafengebühren wird von 6 Vernehmlassungsteilnehmern50 begrüsst. Die Stadt Zürich hält die Bestimmung für unklar abgefasst. Gemeint sei wohl, dass der Flughafenhalter gestützt auf einen von ihm erlassenen generellen Tarif im Einzelfall Gebühren mittels Verfügung erhebe. Der Kanton ZH spricht in seiner Stellungnahme davon, es sei sinnvoll, „dass die Flughafenhalter die von ihnen erhobenen Gebühren mittels Verfügung festlegen, die ihrerseits ... der Genehmigung des BAZL bedürfen.“

1.2.2 Art. 39 Abs. 2 E LFG

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer51 wünschen eine stärkere Gewichtung der beiden Kriterien Lärmerzeugung und Schadstoffemissionen bei der Festlegung der Flughafen-

gebühren. Die Stadt Zürich kritisiert, die Gebührenerhebung für die Deckung von Lärm- und Schadstoffkosten dürfe nicht in das Ermessen der Flughafenhalter gestellt werden. Diese seien vielmehr zu verpflichten, derartige Gebühren zu erheben und zwar so, dass sie eine Lenkungswirkung entfalteten. Ferner habe es sich beim Flughafen Zürich gezeigt, dass nur eine regelmässige Anpassung dieser Gebühren die gewünschte Lenkungswirkung auch tatsächlich sicherstelle. Zudem sollte den Flughäfen vorgeschrieben werden, während den Nachtflugzeiten bei allen Flugzeugen abgestuft nach Lärmkategorien einen speziellen Lärm-

49 ZH, ZG, FR, BS, BL, AG, TI, GE, CVP, FDP, SP, GPS, economiesuisse, SGV, SAGV, CFS, hotelleriesuisse, GastroSuisse, HKBB, CVCI, ZHK, AeCS, SFV, SIAA, Swiss, easyjet, Unique, AIG, ALPAR, ARESA, Lugano Airport, skyguide, Stadt Zürich, weltoffenes Zürich, IG Luftverkehr.

50 ZH, ZG, ZHK, SIAA, Swiss, Unique.

51 ZG, FR, Stadt Zürich.