Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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es, für die privatrechtlichen und die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen praktisch gleich lange Spiesse zu schaffen.

Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Einflussmöglichkeit des Gemeinwesens gleichzeitig gesichert aber auch begrenzt werden.

5.3.5.3 Sicherstellung und Begrenzung der Einflussmöglichkeiten des

Gemeinwesens

− Organisatorische, rechtliche und finanzielle Unabhängigkeit der Vorsorgeeinrichtung

Die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen sollen in einem eigenen Rechtsträger verselbständigt werden, sei es in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, sei es in Form einer öffentlich-rechtlichen Stiftung. Mit der rechtlichen Verselbständigung wird gewährleistet, dass die öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung im operativen Bereich autonom und handlungsfähig ist und politischen Pressionen nicht mehr oder weniger stark ausgesetzt ist58.

− Kompetenzausscheidung politische Organe - Vorsorgeeinrichtung

Der öffentliche Arbeitgeber soll Grundzüge der Vorsorgeeinrichtung regeln können. Als politische Behörde nimmt er diese Regelung in einem Erlass vor. Dieser sollte sich grundsätzlich auf die folgenden Punkte beschränken:

‚ Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung;

‚ Arbeitgeber, welche der Vorsorgeeinrichtung angehören oder ihr beitreten können;

‚ Rentenalter;

‚ Beitrags- oder Leistungsprimat;

‚ Finanzierung oder Leistungen;

‚ Umschreibung des versicherten Verdienstes;

‚ Abweichungen von der Beitragsparität zu Lasten des Arbeitgebers;

‚ Grundzüge der Organisation und Verhältnis zur öffentlich-rechtlichen Dienstaufsicht;

‚ Voraussetzungen für und Vorgehen bei Sanierungsmassnahmen;

‚ Umfang der Staatsgarantie, soweit eine solche vorgesehen ist.

Der Erlass grenzt gleichzeitig die Kompetenzen des Gemeinwesens von jenen des obersten Organs ab. Es gilt, in diesem Erlass eine Regelung zu finden, welche einerseits der besonderen Rolle des Gemeinwesens als Garantiegeber und anderseits der Handlungsfähigkeit des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung Rechnung trägt. Das Gemeinwesen soll die Sicherheit haben, dass seine Verpflichtungen gegenüber der Vorsorgeeinrichtung begrenzt bleiben, das oberste

58 Der Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission und Bewertung der Vorkommnisse und Entwicklungen bei der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) an den Grossen Rat vom 11. August 2005 (S. 285) zeigt, dass auch eine rechtlich selbständige öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung politischem Druck ausgesetzt sein kann.