Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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Grunde liegt oder im Anschlussvertrag mit dem externen Arbeitgeber zu regeln. Fehlen entsprechende Grundlagen zur Übernahme des Fehlbetrages, muss die Aufsichtsbehörde die Anwendung von Artikel 69 Absatz 2 BVG verweigern.
− Umfang der Garantie
Die Garantie muss für die gesetzliche und die weitergehende Vorsorge gleichermassen gelten. Die Staatsgarantie darf nicht dazu führen, dass der Deckungsgrad einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung sinkt. Es sind vielmehr Mechanismen zu definieren, mit welchen der im Massnahmenplan für die jeweilige Periode vorgesehene Deckungsgrad erreicht werden kann. Die Staatsgarantie wird durch die Festlegung zweier Ausgangsdeckungsgrade insofern limitiert, als bei deren Unterschreitung Sanierungsmassnahmen zu prüfen sind und nicht die Staatsgarantie aktiviert wird.
− Garantie und externe Arbeitgeber
Die Garantie des Gemeinwesens gilt für die gesamte Vorsorgeeinrichtung, auch für weitere angeschlossene Arbeitgeber, wenn in einem öffentlich-rechtlichen Erlass der Anschluss externer Arbeitgeber vorgesehen ist. In diesem Fall kann das Gemeinwesen verlangen, dass die Leistungsansprüche anzuschliessender Arbeitgeber im Zeitpunkt des Anschlusses vollständig ausfinanziert sind.
5.3.5 Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen
5.3.5.1 Allgemeines
Wenn eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung einmal voll ausfinanziert ist, besteht kein Grund mehr, die Vorsorgeeinrichtung anders zu behandeln als eine privatrechtliche Vorsorgeeinrichtung. Unterschiede sind lediglich dann noch gerechtfertigt, wenn sie sich aus der besonderen Stellung des öffentlichen Arbeitgebers herleiten lassen. Wenn und solange die öffentliche Hand eine Staatsgarantie für die Leistungen der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen abgibt, können weitergehende Einflussmöglichkeiten gerechtfertigt sein.
5.3.5.2 Annäherung der Grundlagen von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen
Vorsorgeeinrichtungen
Die Vorsorgeregelung eines Betriebes ist ein wichtiges Element in der Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine attraktive Vorsorgeregelung ist trotz zunehmender beruflicher Mobilität ein Element eines umfassenden "salary packages". Darin unterscheidet sich der öffentliche nicht vom privaten Arbeitgeber. In beiden Fällen muss die Vorsorgelösung aber auch den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Arbeitgeber entsprechen. Sowohl private wie auch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber haben daher einen legitimen Anspruch auf Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Vorsorgelösung. Gleich legitim ist aber der Anspruch der Versicherten auf eine Vorsorgeeinrichtung, in der sie aufgrund der von ihnen geleisteten Beiträge mindestens mitbestimmen können. Bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen wird den Bedürfnissen des Arbeitgebers mit der Möglichkeit der einseitigen Ausgestaltung der Stiftungsurkunde Rechnung getragen und den Ansprüchen der Versicherten mit der paritätischen Verwaltung. Ziel der Vorlage ist