Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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5.3.3 Beiträge an den Sicherheitsfonds
Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen sollen auch künftig Beiträge an den Sicherheitsfonds leisten müssen. Dies soll für alle öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen gelten, unabhängig davon, ob sie über eine Staatsgarantie verfügen oder nicht. Eine Befreiung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen von der Beitragspflicht gegenüber dem Sicherheitsfonds würde schon aus Gleichbehandlungsüberlegungen mit privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen sehr grosser Betriebe, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nie Leistungen des Sicherheitsfonds beanspruchen, zur Forderung nach risikoabhängigen Beiträgen an den Sicherheitsfonds führen. Dies hätte aber negative Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge als Ganzes und im Besonderen auf die kleineren Vorsorgeeinrichtungen.
Eine Befreiung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen von Beitragsleistungen an den Sicherheitsfonds würde aber auch insofern zu einer Ungleichbehandlung mit privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen führen, als auch bei diesen die Beitragspflichten und virtuellen Leistungsansprüche nicht kongruent sind, werden doch die Beiträge an den Sicherheitsfonds auch für Einkommen geschuldet, welche keine Fondsleistungen mehr auslösen können57.
Die Frage der Beitragspflicht an den Sicherheitsfonds der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen mit Staatsgarantie wurde im übrigen ebenfalls im Rahmen der 1. BVG-Revision diskutiert, wobei im Rahmen der parlamentarischen Beratungen Einigkeit darüber bestand, dass keine Sonderregelungen in Bezug auf die Beitragspflicht an den Sicherheitsfonds geschaffen werden sollen.
5.3.4 Rahmenbedingungen zur Garantie im allgemeinen
Vor diesem Hintergrund sollen folgende allgemeinen Rahmenbedingungen gelten:
− Anwendung der Garantie
Anwendungsfall der Staatsgarantie ist nicht mehr die Bilanzierung in offener Kasse, sondern die Teilkapitalisierung einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung.
− Garantie und Anlagestrategie der Vorsorgeeinrichtung
Die Anlagestrategie einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung hat sich nach ihrer Risikofähigkeit und damit wie bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 71 BVG und 50 ff. BVV 2 zu richten. Eine Staatsgarantie stellt keinen Dispens von diesem Grundsatz dar und hat keine Auswirkungen auf die Notwendigkeit der Beachtung der Anlagevorschriften. Dem ist bei der Beaufsichtigung öffentlichrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen Rechnung zu tragen.
− Unterstellung unter den Sicherheitsfonds
An der bisherigen Unterstellung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen unter den Sicherheitsfonds wird festgehalten.
− Teilliquidation
Die gesetzliche Regelung wird so präzisiert, dass der Fehlbetrag nicht von der Vorsorgeeinrichtung getragen werden darf. Die Übernahme des Fehlbetrages ist entweder im Erlass, welcher der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung zu
57 Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge S. 209 f. unter Hinweis auf ein Urteil der Beschwerdekommission BVG vom 11.2. 2003