Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass die Vorsorgeeinrichtung mit dem Gemeinwesen für bestimmte Bereiche Leistungsverträge abschliessen kann.

Demnach soll/sollen:

‚ die Rechtsstellung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen möglichst weitgehend an jene der privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen angeglichen werden;

‚ die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen rechtlich, finanziell und organisatorisch verselbständigt werden;

‚ die für die Vorsorge der Arbeitnehmenden des Gemeinwesens und für die Vorsorgeeinrichtung massgeblichen Grundsätze in einem Erlass geregelt, aber die Umsetzung dieser Grundsätze in die Kompetenz des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung gestellt werden, welches dazu reglementarische Bestimmungen erlässt;

‚ die operative Verantwortung für die Vorsorgeeinrichtung ausschliesslich in die Kompetenz des obersten Organs gestellt werden.

5.3.6 Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, deren Deckungsgrad am Stichtag weniger als 100% beträgt, kommt der Aufsichtsbehörde eine Schlüsselstellung zu. Bei Weiterführung der Teilkapitalisierung prüft sie den Finanzierungsplan, mit welchem das finanzielle Gleichgewicht langfristig gesichert werden soll, bei Aufgabe der Teilkapitalisierung den Übergang der Vorsorgeeinrichtung zur vollen Kapitalisierung. Die Aufsichtsbehörde hat zu überwachen, ob sich die Ausfinanzierung der Vorsorgeeinrichtung "im Plan" befindet. Andernfalls hat sie eine Anpassung des Massnahmenplans zu verlangen. Dies gilt umso mehr in den Fällen, in welchen sich der Deckungsrad einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung verschlechtert und weitergehende Eingriffe notwendig sind.

Die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist ausgesprochen anspruchsvoll. Je nach Ausgestaltung der rechtlichen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung muss sie sich direkt mit den politischen Behörden auseinandersetzen. Damit sie ihre Aufgaben erfüllen kann, ist die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde von den politischen Instanzen zwingend notwendig.

5.3.7 Organisatorische, rechtliche und finanzielle Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde

Die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde kann realisiert werden, indem diese aus der kantonalen Zentralverwaltung in eine separate Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgelagert wird, dies analog zu den kantonalen IV-Stellen oder kantonalen AHV-Ausgleichskassen59.

59 Vor allem der Regierungsrat des Kantons Bern hatte sich im Zusammenhang mit der wegen riskanter Vermögensanlagen in finanzielle Schieflage geratenen Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) unter anderem auch mit der Frage der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde befasst. Er nahm zum Bericht der Finanzkontrolle über die Sonderprüfung der BLVK am 13. August 2004 zur Frage einer allfälligen Ausgliederung der Aufsichtsbehörde aus der Kantonsverwaltung wie folgt