Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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5.3.2 Staatsgarantie − Allgemeines
Die Staatsgarantie wird als Ausfallgarantie des Gemeinwesens für fällige Alters-, Risiko- und Freizügigkeitsleistungen des obligatorischen wie des überobligatorischen Bereichs konzipiert, falls diese ganz oder teilweise nicht mehr von der öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung erbracht werden können. Die Staatsgarantie ist betragsmässig grundsätzlich nicht beschränkt, wird jedoch durch die Festlegung zweier Ausgangsdeckungsgrade (ADGAktive oder ADGglobal) insofern limitiert, als bei deren Unterschreitung Sanierungsmassnahmen zu ergreifen sind und nicht die Staatsgarantie aktiviert wird. ADGglobal wird in sinngemässer Anwendung von Artikel 44 BVV 2 bestimmt. Jedoch kann in Abweichung zu dieser Bestimmung vom verfügbaren Vorsorgevermögen (Fp) eine Wertschwankungsreserve (RFV) und eine Perennitätsreserve gemäss Ziffer 4.2.3 (RP) in Abzug gebracht werden, wobei diese Reserven nach fachlich anerkannten Grundsätzen und auf der Grundlage einer durch den Experten für die berufliche Vorsorge erstellten Analyse errechnet werden, bevor es mit dem versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapital (Cp) verglichen wird:
( Fp - RFV - RP) x100
= ADGglobal en%
Cp
Zur Berechnung des ADGAktive wird das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital für die rentenbeziehenden Versicherten (Cp/BR) vom verfügbaren Vorsorgevermögen (Fp) in Abzug gebracht, von dem eventuell bereits eine Wertschwankungsreserve (RFV) und eine Perennitätsreserve gemäss Ziff. 4.2.3 (RP) abgezogen wurden, bevor es mit dem versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapital für aktive Versicherte (Cp/AA) verglichen wird:
( Fp - RFV - RP -Cp/BR) x100
= ADGAktive en%
Cp/AA
Voraussetzungen einer Staatsgarantie ist, dass das Institut selbst, seine Voraussetzungen und die Erlöschensgründe in einem öffentlich-rechtlichen Erlass des Gemeinwesens geregelt sind. Die Staatsgarantie bleibt mindestens so lange bestehen, bis ein Deckungsgrad von 100% erreicht ist.
− Bilanzierung und Verzinsung
Künftig ist das Vorliegen einer Staatsgarantie Voraussetzung für die Bewilligung der Teilkapitalisierung - und nicht der Bilanzierung in offener Kasse - einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung. Der vom Gemeinwesen garantierte und nicht finanzierte Fehlbetrag muss nicht verzinst werden, solange die Staatsgarantie nicht fällig ist. Wird die Garantie hingegen fällig, ist der Fehlbetrag ab diesem Moment vom Gemeinwesen als Schuld zu bilanzieren und zu verzinsen. Je nach Umfang dieser Forderung entsteht ein Widerspruch zu Art. 57 Abs. 1 BVV 2 (ungesicherte Anlage beim Arbeitgeber). Diese Vo-Bestimmungen sind daher entsprechend anzupassen.
− Teilliquidation als Anwendungsfall der Garantie
Im Fall der Teilliquidation haben die austretenden Versicherten Anspruch auf ihre Freizügigkeitsleistungen sowie einen Anteil an den freien Mitteln der